Dieser Untermietzuschlag ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Anzahl der ein der Wohnung lebenden Personen gegenüber den Verhältnissen vor der beabsichtigten Untervermietung erhöht. Da enge Familienangehörige keine Untermieter im Sinne des Gesetzes sind, entfällt ein Untermietzuschlag ganz, wenn sie die Wohnung unentgeltlich und von den Weisungen des Mieters abhängig mitbewohnen.
Eine gesetzliche Regelung für die Höhe des Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Neubau (§ 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung).
Der Zuschlag beträgt dort bei Untervermietung an eine Person € 2,50, bei zwei oder mehr Personen € 5.
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Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank
Andreas Maier , Bad Säckingen
Sehr schnelle und kompetente Beratung. Habe wegen einer Geschäftseröffnung ein paar Fragen gehabt und diese wurden zu meiner vollsten Zufriedenheit ...