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Untermietzuschlag
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer angemessenen Mieterhöhung einverstanden erklärt, wenn ihm nur so die Überlassung zuzumuten ist. Hierfür trägt der Vermieter die Darlegungslast.
Dieser Untermietzuschlag ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Anzahl der ein der Wohnung lebenden Personen gegenüber den Verhältnissen vor der beabsichtigten Untervermietung erhöht. Da enge Familienangehörige keine Untermieter im Sinne des Gesetzes sind, entfällt ein Untermietzuschlag ganz, wenn sie die Wohnung unentgeltlich und von den Weisungen des Mieters abhängig mitbewohnen.
Eine gesetzliche Regelung für die Höhe des Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Neubau (§ 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung).
Der Zuschlag beträgt dort bei Untervermietung an eine Person € 2,50, bei zwei oder mehr Personen € 5.
Gemäß § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, sofern ihm die Überlassung ohne diesen Zuschlag nicht zuzumuten ist. Der Vermieter trägt hierfür die Darlegungslast.
Ja. Enge Familienangehörige gelten nicht als Untermieter im Sinne des Gesetzes. Wird die Wohnung unentgeltlich und in Abhängigkeit von den Weisungen des Mieters mitbewohnt, entfällt ein Untermietzuschlag vollständig.
Für preisgebundenen Neubau existiert eine gesetzliche Regelung nach § 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung. Der Zuschlag beträgt hierbei 2,50 Euro für eine Person und 5,00 Euro bei zwei oder mehr Personen.
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