Garage und Mietwohnung
Ähnlich wie Parkplätze
bzw. Stellplätze werden auch immer wieder Garagen mit einer Wohnung
zusammen vermietet.
Im Gegensatz zu einem Stellplatz können in der Garage jedoch auch
diverse Gegenstände gelagert werden. Der Mieter kann zudem Regale
oder Schränke anbringen. Es bleibt dem Mieter frei, welche Gegenstände
er in der Garage lagert - diese müssen nicht mit der Nutzung eines
Verkehrsmittels im Zusammenhang stehen. Brennbare Stoffe dürfen jedoch
aus Sicherheitsgründen nicht in der Garage gelagert werden. Hinsichtlich
der Nutzung der Garage muß der Mieter darauf achten, die Ruhezeiten
nicht zu verletzen. So muß beispielsweise für den Fall, daß
das Öffnen des Garagentores zu Störungen der Nachtruhe führt,
die Nutzung der Garage von 22 bis 6 Uhr unterbleiben (OLG Düsseldorf
- Az: 5 Ss (OWi) 56/91 - (OWi) 28/91).
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
Passwort vergessen
ABO-SERVICE für Abonnenten
Zurück