Ein Mietvertrag darf kein allgemeines Tierhaltungsverbot beinhalten, weil damit auch die Haltung von Ziervögeln und Aquarienfischen untersagt wäre, die der Vermieter normalerweise dulden muss. Dies gilt jedoch nur, wenn die Haltung in üblicher Zahl und entsprechend der Wohnungsgröße erfolgt. Eine solche Bestimmung ist deshalb unwirksam. Bei der Haltung von Kleintieren ist es auch nicht erforderlich, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Die Haltung von Hunden und Katzen darf dagegen untersagt werden. Eine solche unwirksame Klausel kann auch nicht in ein Verbot lediglich für die Katzen- und Hundehaltung umgedeutet werden. Die Folge: Die Tierhaltungsklausel kann als nicht vorhanden betrachtet werden - es ist somit auch ohne weiteres möglich, sich Hund oder Katze zuzulegen.
Steht im Mietvertrag, dass Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, so ist die Klausel wirksam, jedoch nur dann, wenn nicht jede Form der Tierhaltung eine Erlaubnis erfordert. Eine Einschränkung z.B. der Art, dass die Katzen- oder Hundehaltung einer Erlaubnis bedarf ist somit zulässig. Der Vermieter kann dann aber davon ausgehen, dass jeder Wunsch, Tiere zu halten, im Einzelfall geprüft und die Zustimmung auch erteilt wird, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Der Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich (z.B. wenn ein neu angeschaffter Hund permanent bellt und hierdurch die anderen Bewohner belästigt).
Sofern die Haltung einer Katze / eines Hundes vom Vermieter über einen längeren Zeitraum geduldet wird, so ist dies als stillschweigende Zustimmung zu betrachten. Treten keine neuen Umstände auf, die eine Ablehnung der Tierhaltung ermöglichen, so kann diese Zustimmung ebenfalls nicht widerrufen werden. Auch das Wissen des Hausmeisters ist hier dem Vermieter zuzurechnen.
Werden bereits Hunde/Katzen in der Anlage mit Genehmigung gehalten, so kann dies anderen Mietern nicht willkürlich untersagt werden. Nicht willkürlich ist es aber, die Versagung der Zustimmung damit zu begründen, dass mit einem weiteren Hund/Katze das für die Mitbewohner zumutbare Maß überschritten werde - eine absolute Pflicht zur Gleichbehandlung gibt es also nicht!
Steht im Mietvertrag, dass Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, so ist die Klausel wirksam, jedoch nur dann, wenn nicht jede Form der Tierhaltung eine Erlaubnis erfordert. Eine Einschränkung z.B. der Art, dass die Katzen- oder Hundehaltung einer Erlaubnis bedarf ist somit zulässig. Der Vermieter kann dann aber davon ausgehen, dass jeder Wunsch, Tiere zu halten, im Einzelfall geprüft und die Zustimmung auch erteilt wird, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Der Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich (z.B. wenn ein neu angeschaffter Hund permanent bellt und hierdurch die anderen Bewohner belästigt).
Sofern die Haltung einer Katze / eines Hundes vom Vermieter über einen längeren Zeitraum geduldet wird, so ist dies als stillschweigende Zustimmung zu betrachten. Treten keine neuen Umstände auf, die eine Ablehnung der Tierhaltung ermöglichen, so kann diese Zustimmung ebenfalls nicht widerrufen werden. Auch das Wissen des Hausmeisters ist hier dem Vermieter zuzurechnen.
Werden bereits Hunde/Katzen in der Anlage mit Genehmigung gehalten, so kann dies anderen Mietern nicht willkürlich untersagt werden. Nicht willkürlich ist es aber, die Versagung der Zustimmung damit zu begründen, dass mit einem weiteren Hund/Katze das für die Mitbewohner zumutbare Maß überschritten werde - eine absolute Pflicht zur Gleichbehandlung gibt es also nicht!
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, ein pauschales Verbot jeglicher Tierhaltung ist unwirksam, da es auch Kleintiere wie Zierfische oder Vögel einschließt, die zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören.
Ja, ein spezifisches Verbot für Hunde und Katzen ist grundsätzlich zulässig. Eine unwirksame allgemeine Klausel kann jedoch nicht in ein solches Teilverbot umgedeutet werden.
Nein, die Haltung von Kleintieren (wie Hamster oder Schildkröten) in üblicher Zahl ist ohne Erlaubnis des Vermieters möglich, da von ihnen in der Regel keine Störungen ausgehen (vgl. BGH, 14.11.2007 - Az: VIII ZR 340/06).
Wird ein Tier über einen längeren Zeitraum vom Vermieter geduldet, kann dies als stillschweigende Zustimmung gewertet werden, die nicht ohne triftige Gründe widerrufen werden darf.
Ja, in besonderen Einzelfällen kann die Haltung zulässig sein, etwa aus medizinischen Gründen (z.B. Blindenhund) oder bei sozialen Härtefällen, wobei eine umfassende Interessenabwägung notwendig ist.
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