Vorliegend war ein Autofahrer einem Fuchs ausgewichen, auf die Gegenfahrbahn geraten und dann in einer Böschung gelandet. Mit der Begründung, die Rettungshandlung (also das Ausweichen vor dem Fuchs) sei nicht notwendig gewesen, verweigerte die Versicherung die volle Schadensregulierung. Das Gericht gab der Versicherung Recht - das Ausweichen war grob fahrlässig. Das Überfahren des Tieres wäre eine geringere Gefahr für den Straßenverkehr gewesen. Angesichts der Größe des Fuchses war das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht gerechtfertigt. Die Versicherung musste daher nur 40% der Reparatursumme ersetzen.
LG Trier - Az: 4 O 241/09
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...