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Grundsicherungsrente - Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang. Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muss dem Schuldner in jedem Fall der eigene Mindestbedarf verbleiben; auch müssen die Unterhaltsansprüche vorrangig berechtigter Unterhaltsgläubiger befriedigt werden können.

Gegenüber der Leistung von Unterhalt eines Kindes an seine Eltern sind der (geschiedene) Ehegatte und die eigenen Kinder des Unterhaltspflichtigen vorrangig.

Der Selbstbehalt ergibt sich bei dem Unterhalt für die Eltern aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle. Die Berechnungsgrundlage ist hierbei das bereinigte Nettoeinkommen, wobei noch der Selbstbehalt abzuziehen ist. Dieser Betrag ist anschließend noch zu teilen sowie ggf. noch das Schonvermögen zu beachten.

Kinder können nur noch von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies gilt umgekehrt ebenfalls für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Kinder können von Sozialhilfeträgern nur dann zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Gegenüber dem Elternunterhalt haben der (geschiedene) Ehegatte sowie die eigenen Kinder des Unterhaltspflichtigen gesetzlichen Vorrang.
Bei der Unterhaltsprüfung muss dem Kind der eigene Mindestbedarf verbleiben. Zudem sind die Ansprüche vorrangig berechtigter Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen.
Die Berechnung basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts. Zudem sind die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sowie die Regelungen zum Schonvermögen relevant.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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