Wenn
ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der
internationalen Zuständigkeit zu klären, also die Frage ob die
Ehe überhaupt vor einem deutschen Gericht geschieden werden kann.
Ist dies zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage ob ausländisches
oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist.
Innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft ist die Internationale Zuständigkeit
seit dem 01.03.2005 durch die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel
IIa) geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist
das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet
der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten oder des Antragsgegners
liegt. Für die Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" sind
dabei bestimmte Mindestfristen maßgebend. Wenn beide Ehegatten die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihr Aufenthaltsort im EU
- Ausland liegt, ist auch das Familiengericht Berlin-Schöneberg international
zuständig.
Bei
nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a ZPO.
Inländische Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war.
Hat keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein
deutsches Familiengericht zuständig, sofern beide Ehegatten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der
deutschen Gerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht,
wenn ein Ehegatte in Deutschalnd lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung
in den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird.
Für
die Frage des anwendbaren Scheidungsrechts gilt nach Art. 17 EGBGB in den
meisten Fällen folgendes: Besitzen beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit
desselben Staates, ist dessen Scheidungsrecht anwendbar; bei einem Paar
mit unterschiedlicher Nationalität ist das Recht des Staates, in dem
der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt liegt oder während der
Ehe zuletzt lag, anzuwenden, falls einer der Ehegatten noch dort lebt.
Ist
einer der Ehegatten Deutscher, so ist deutsches Recht anzuwenden, wenn
die Scheidung sonst nicht möglich wäre. Wird ein Scheidungsantrag
bei einem deutschen Gericht gestellt und stellt sich sodann heraus, daß
dieses nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Eine Verweisung oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist in
diesem Fall nicht möglich.
Zu Schwierigkeiten kommt es häufig dann, wenn der Partner bereits im Ausland die Scheidung beantragt hat. Das zuerst angerufene Gericht ist grundsätzlich vorrangig zuständig, wobei der maßgebliche Zeitpunkt die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht ist (Art. 11 Abs. 4 der VO 1347/2000, gilt für EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark).
Bei
Vorlage eines ausländischen Urteils ist zu klären, ob dieses
anerkannt werden kann. Umgekehrt ist jedoch auch zu klären, ob ein
deutsches Urteil im Ausland vollstreckt werden kann. Entscheidungen, die
einem EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark ab dem 1.3.2001 ergangen
sind, werden in andern Mitgliedsstaaten ohne weiteren Nachweis (z.B. durch
Anerkennungsverfahren) anerkannt, sofern keine schweren Verfahrensfehler
vorliegen. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kann
dies durch ein Anerkennungsverfahren überprüft werden. In anderen
Fällen muß in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren beantragt
werden.
Für
die Anerkennung von deutschen Urteilen im Nicht-EU-Ausland kommt es auf
die Entscheidung der dortigen Behörden bzw. Gerichte an. Bi- und multilaterale
Abkommen erleichtern diesen Prozeß in vielen Fällen. Kenntnisse
über die jeweiligen Anforderungen an das Scheidungsurteil sind daher
sehr wichtig.
Die
Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist bei Beteiligung eines
nichtdeutschen Staatsbürgers nicht zwingend. Es ist bei der Durchführung
das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem
Recht geschlossen so gilt dies daher auch für den Versorgungsausgleich.
Bei
einer Auslandsscheidung muß ein Versorgungsausgleichsverfahren von
einem Ehegatten beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.
In Deutschland wird der Versorgungsausgleich nur dann von Amts wegen durchgeführt,
wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst
einen Versorgungsausgleich kennt. Sofern der Versorgungsausgleich nach
ausländischem Recht nicht durchgeführt werden kann, kann die
Durchführung nach deutschem Recht beantragt werden.
Da eine Scheidung mit Auslandsbezug schnell sehr kompliziert wird, sollte man in einem solchen Fall keinesfalls auf eine kompetente Beratung verzichten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusammen mit der Scheidung über Folgesachen, z.B. elterliche Sorge, Unterhalt oder güterrechtliche Fragen entschieden werden soll. Hier können sich komplizierteste Rechtsprobleme ergeben.
Hinweis Aufenthaltserlaubnis:
Nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft erhält ein Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Zeit in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht mitgezählt. Nach drei Jahren kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden. Die Trennung gilt als Unterbrechung des Aufenthalts.