|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z| >> |SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG|
In welcher Form wird eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen?
Wenn die Vereinbarung güterrechtliche Fragen regelt, z.B. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden soll, muss sie gem §§ 1408, 1410 BGB notariell beurkundet werden. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung (§§ 1408 II, 1587 o BGB). Dasselbe gilt, wenn das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (§ 311 b BGB) oder bei der Übertragung bestimmter Gesellschafteranteile.

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