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Entfallen und Verwirken des Kindes-Unterhaltsanspruchs
Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt wie jeder Unterhaltsanspruch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Unterhaltsbedürftig ist nur, wer sich aus seinem Einkommen und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Minderjährige Kinder müssen dabei nur Vermögenserträge, nicht aber den Vermögensstamm einsetzen (§ 1602 BGB). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist dem

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