Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.603 Anfragen

Wann ist eine Unterhaltsforderung verwirkt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Wurde eine durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich titulierte Unterhaltsforderung über einen Zeitraum von einem Jahr nicht in Anspruch genommen, so kann dies genügen, damit der Zahlungspflichtige darauf vertrauen kann, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der rückständige Unterhalt ist in diesem Fall verwirkt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Rückständiger Unterhalt unterliegt der Verwirkung, sofern sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung (Verwirkung) als unzulässig darstellt, wenn also besondere Zeit- und Umstandsmomente erfüllt sind.

Da eine Verjährung von Kindesunterhaltsansprüchen bis zur Volljährigkeit wegen Hemmung nicht in Betracht kommt, sind an das Zeitmoment keine großen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus dem Umstand, dass von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruches bemüht. Tut er dies nicht, erweckt sein Verhalten in aller Regel den Eindruck, er sei nicht bedürftig.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können, die auch die Leistungsfähigkeit für den laufenden Unterhalt gefährden.

Je nachdem kommt daher eine Verwirkung (frühestens) nach einem Jahr, spätestens aber nach drei Jahren in Betracht.

Das Umstandsmoment erfordert besondere Umstände, auf Grund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten kann, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend macht. Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, erweckt sein Verhalten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig.

Diese Grundsätze gelten auch, soweit es rechtshängige oder titulierte Forderungen betrifft. Es gibt keinen Rechtssatz dahin, dass solche Forderungen nicht der Verwirkung unterliegen.

Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann auf Grund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen.

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Verwirkung für die Zeit von einem Jahr vor der erneuten Geltendmachung des rückständigen Unterhaltes nicht in Betracht.


OLG Brandenburg, 04.09.2003 - Az: 9 WF 158/03

ECLI:DE:OLGBB:2003:0904.9WF158.03.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.603 Beratungsanfragen

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!

Verifizierter Mandant