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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine Verwirkung als ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Hierbei sind an die Verwirkung von titulierten Ansprüchen, die nach Titulierung fällig geworden sind, keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Verwirkung bei nicht titulierten Ansprüchen. Auch rückständiger Kindesunterhalt kann verwirken.

Voraussetzung für die Verwirkung ist indes nicht nur, dass der Gläubiger den Unterhaltsanspruch längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), sondern auch, dass er beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werde diesen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Neben dem reinen Zeitablauf müssen also immer auch besondere Umstände hinzutreten.


OLG Köln, 05.06.2018 - Az: 10 UF 38/18

ECLI:DE:OLGK:2018:0605.10UF38.18.00

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Marc Stimpfl, Boppard