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Ehefähigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ehefähigkeit ist die Möglichkeit, miteinander die Ehe zu schließen.

Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Weiterhin müssen beide Partner unverheiratet sein und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein.

Ebenso sind Ehen zwischen Geschwistern verboten - und zwar auch dann, wenn nur ein Elternteil gemeinsam ist.

Ist ein Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erlöschen, so gilt dieses Verbot dennoch weiterhin.

Wer eheunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen.

Das Standesamt ist von Amts wegen verpflichtet, die Ehefähigkeit zu überprüfen. Ist die Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muss der Beamte die Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen.

Wurde eine Ehe geschlossen, obwohl mindestens ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ehefähig war, kann das Familiengericht die Ehe im Nachhinein aufheben.

Auch dann, wenn beide Partner Ausländer sind, ist eine Eheschließung in Deutschland vor dem Standesamt möglich. Weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt ist hierzu erforderlich. Damit eine Eheschließung vorgenommen werden kann, ist es aber notwendig, dass jeder der beiden Beteiligten die nach dem Recht seines Heimatstaates erforderlichen Voraussetzungen für die Eheschließung mitbringt.

Stand: (letzte Änderung: 20.05.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Tipp
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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