Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist (§ 1303 BGB). Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten (§ 1304 BGB). Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen.
Fragen aus der Praxis: