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Kann der Vater von der Mutter Auskuft darüber verlangen, ob sie das gemeinsame Kind bei den Großeltern übernachten läßt?
Die Antwort liefert § 1686 BGB
"Elterliche Sorge, Auskunft über das Kind

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht."

Diese Bestimmung gilt nicht nur aber in der Praxis hauptsächlich für getrennt lebende oder geschiedene Eltern. Gerade bei Ihnen besteht ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, weil sie sich ja wegen der Trennung jedenfalls bei jüngeren Kindern über deren Wohlergehen kaum informieren können. Problematisch sind natürlich der Umfang und die Häufigkeit des Auskunftsanspruchs. Er muss sich auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes, also in erster Linie (aber nicht nur) auf gesundheitliche, schulische und Erziehungsfragen bzw. Probleme beziehen. Sicher fällt auch die Frage darunter, wo das Kind sich regelmäßig aufhält. Dagegen müssen Fragen, die sich auf einzelne, für Lebensverhältnisse und Entwicklung des Kindes unerhebliche, Umstände beziehen, nicht beantwortet werde. Dazu gehört auch die Frage nach nicht regelmäßigen kurzfristigen Aufenthalten bei Verwandten oder Bekannten. Ältere Kinder können mitbestimmen, ob Fragen nach ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten, wie etwa Freundschaften, beantwortet werden.