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Einachsiger Anhänger ohne eigene Bremse: Ordnungswidrigkeit?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Bußgeld wegen einer fehlenden oder mangelhaften Anhängerbremse setzt voraus, dass tatsächlich festgestellt wird, dass für den einachsigen Anhänger eine selbständig wirkende Bremse vorgeschrieben war.

Fehlt eine nicht vorgeschriebene Zusatzeinrichtung (hier: ein Abreißseil), ist dies für sich genommen nicht ahndbar.

Welche Anforderungen gelten für die Ahndung eines Ausrüstungsverstoßes?

Für die Ahndung eines Verstoßes gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt werden. Wer ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand führt, verletzt regelmäßig allein die einschlägige Sondervorschrift. § 23 StVO tritt daneben nicht eigenständig hinzu, wenn eine speziellere Norm einschlägig ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., Rdn. 39 zu § 23 StVO). Eine zusätzliche Verurteilung nach dieser Vorschrift scheidet daher aus.

Wann braucht ein einachsiger Anhänger eine eigene Bremse?

Nach § 41 Abs. 11 Satz 1 StVZO ist an einachsigen Anhängern keine eigene Bremse erforderlich, wenn das Gespann die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch höchstens 3 t, nicht übersteigt. Nur soweit diese Ausnahme nicht eingreift, muss nach § 41 Abs. 11 Satz 2 StVZO auch ein einachsiger Anhänger mit einer Bremse ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 41 Abs. 9 StVZO entspricht. Nach § 41 Abs. 9 Satz 4 StVZO muss diese den Anhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug selbständig zum Stehen bringen.

Welche Feststellungen sind für einen Verstoß erforderlich?

Ein Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 11 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 StVZO setzt Feststellungen dazu voraus, ob das Gespann die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und in welchem Verhältnis die Achslast des Anhängers zum Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs steht. Fehlen diese Feststellungen, ist nicht auszuschließen, dass der Anhänger nach § 41 Abs. 11 Satz 1 StVZO keine eigene, selbsttätig wirkende Bremse benötigte. Die Überzeugung des Tatgerichts, gestützt auf die Ausführungen eines Sachverständigen, kann fehlende tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen.

Vorliegend wurde ein einachsiger, auflaufgebremster Anhänger ohne Abreißseil hinter einem Lkw im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Da zu Bremsverzögerung, Achslast und Leergewicht des Zugfahrzeugs keine Feststellungen getroffen worden waren, war ein Verstoß nicht belegt.

Ist das Fehlen oder der Defekt einer nicht vorgeschriebenen Zusatzausrüstung ahndbar?

Der Tatbestand einer Zuwiderhandlung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass eine zusätzliche, nicht vorgeschriebene Ausrüstung defekt ist, mangelhaft ist oder fehlt. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Fahrzeug bereits durch das Vorhandensein dieser Zusatzausrüstung in einem unvorschriftsmäßigen Zustand befindet. Das ist beim Einbau einer nicht vorgeschriebenen Anhängerbremse nicht der Fall (vgl. OLG Düsseldorf, 16.03.1988 - Az: 5 Ss (OWi) 47/88 - 66/88 I). Dass der Anhänger mit einer Auflaufbremse ohne Abreißseil ausgerüstet war, belegt daher für sich genommen keinen Verstoß.

Darf ein Halter auf die Auskunft des TÜV vertrauen?

Auch die Erwägungen zur inneren Tatseite müssen rechtlichen Anforderungen genügen. Ein Kraftfahrzeughalter darf auf Auskünfte eines Prüfingenieurs des TÜV in der Regel vertrauen, da der TÜV dazu berufen ist, die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs auf einen vorschriftsmäßigen Zustand zu überprüfen. Die Annahme, ein Halter dürfe nicht auf die Unfehlbarkeit eines Prüfingenieurs vertrauen, sondern müsse sich selbst über den vorgeschriebenen Zustand der Bremsanlage kundig machen, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der TÜV lediglich die Ausrüstung des Anhängers als ordnungsgemäß im Sinne von § 41 Abs. 11 Satz 1 StVZO befunden hat, ohne die Ordnungsmäßigkeit in Verbindung mit dem tatsächlich geführten Zugfahrzeug zu prüfen. Die Auskunft muss sich also auf den Zusammenhang zwischen Zugfahrzeug und Anhänger beziehen.

Kann ein früheres Bußgeldverfahren Fahrlässigkeit begründen?

Ein früheres, eingestelltes Bußgeldverfahren wegen der Bremsanlage des Anhängers kann ein Verschulden nur begründen, wenn in jenem Verfahren die Erforderlichkeit einer entsprechenden Nachrüstung festgestellt worden wäre. Ohne eine solche Feststellung fehlt es an einer Grundlage für den Vorwurf schuldhaften Verhaltens.


OLG Düsseldorf, 19.08.1988 - Az: 5 Ss (OWi) 294/88 - 236/88 I


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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