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Auffahrunfall nach Spurwechsel - wer haftet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Kommt es unmittelbar nach einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs regelmäßig vollständig hinter dem Sorgfaltsverstoß des Wechselnden zurück. Eine Erhöhung dieser Betriebsgefahr durch eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist nur zu berücksichtigen, wenn diese auch feststeht.

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge richtet sich die Haftungsverteilung zwischen den Haltern nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Maßgeblich ist eine Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr. In diese Abwägung dürfen dabei nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände einfließen. Jede Partei trägt die Beweislast für die Umstände, die der jeweils anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus denen für sich günstige Rechtsfolgen hergeleitet werden sollen (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95).

Ein vollständiges Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags kommt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur in Betracht, wenn auf der einen Seite eine nicht erheblich ins Gewicht fallende, mitursächliche Betriebsgefahr steht und auf der anderen Seite ein grobes Verschulden festzustellen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG, Rn. 16).

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Überholenden?

Wer auf der Autobahn die Fahrspur wechselt, um zu überholen, muss sich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen diese Norm liegt vor, wenn der Spurwechsel unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Vorliegend war dem Kläger ein solcher Sorgfaltsverstoß beim Überholvorgang anzulasten, was in der Berufungsinstanz auch nicht mehr angegriffen wurde.


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OLG Schleswig, 22.12.2015 - Az: 7 U 111/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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