Die Haftungsverteilung bei einem
Unfall nach einem Fahrstreifenwechsel richtet sich nach den Grundsätzen der §§
7,
17,
18 StVG in Verbindung mit §§ 823, 249, 254 BGB. Maßgeblich ist die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, wobei auch eine etwaige Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit in die Bewertung einzubeziehen ist.
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h stellt keinen eigenständigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, da die entsprechende Verordnung lediglich eine Empfehlung ausspricht (§ 1 Abs. 1 Richtgeschwindigkeits-VO). Nach der gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH, 17.03.1992 - Az: VI ZR 62/91; OLG München, 02.02.2007 - Az: 10 U 4976/06; OLG Schleswig, 30.07.2009 - Az: 7 U 12/09) begründet die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit regelmäßig keinen Verschuldensvorwurf, sondern führt lediglich zu einer Erhöhung der
Betriebsgefahr.
Diese erhöhte Betriebsgefahr tritt jedoch hinter einem erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel vollständig zurück. Nach
§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO darf ein
Überholvorgang nur eingeleitet werden, wenn eine Behinderung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Darüber hinaus verlangt § 5 Abs. 4a StVO, dass das Ausscheren rechtzeitig und deutlich angekündigt wird. Wer die Fahrspur wechselt, unterliegt damit den höchsten Sorgfaltsanforderungen des Straßenverkehrsrechts.
Bei einer Kollision infolge eines Spurwechsels spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrstreifenwechsler den Unfall allein verursacht hat. Ein Mitverschulden des Auffahrenden kommt nur in Betracht, wenn dieser die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt hat, insbesondere bei unangepasster Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit (
§ 3 Abs. 1 StVO).
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