Beim Abbiegevorgang auf einer doppelten Abbiegespur trifft den überholenden Verkehrsteilnehmer ein erheblicher Mitverursachungsanteil, wenn er trotz erkennbarer Verengung der Fahrbahn ein Überholmanöver durchführt - auch wenn ein abbiegender Lkw die Fahrspur wechselt und dabei eine erhöhte Betriebsgefahr aufweist. Im Ergebnis kann dies zu einer hälftigen Schadensteilung führen.
Der Verursachungsbeitrag bemisst sich nach der Summe der Gefahren, die von dem jeweiligen Fahrzeug in der konkreten Situation zum Unfallzeitpunkt ausgegangen sind und sich zum Nachteil des Unfallgegners ausgewirkt haben; der Eigenschaden bleibt dabei außer Betracht. Diese Gefahren können sich sowohl aus objektiven Umständen - etwa der Beschaffenheit oder Masse des Fahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit oder dem konkreten Fahrmanöver wie Wenden, Ein- oder Ausfahren oder Überholen - als auch aus subjektiven Umständen wie einem Verstoß gegen Verkehrsregeln ergeben. Die Abwägung dieser Beiträge ist nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, 20.11.2007 - Az: VI ZR 8/07).
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war zu berücksichtigen, dass dem abbiegenden Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Masse eine erhöhte Betriebsgefahr zukam, die sich insbesondere im Rahmen eines Abbiegevorgangs mit notwendigem Spurwechsel niederschlägt. Dem stand jedoch ein eigenständiger, gewichtiger Verursachungsbeitrag der überholenden Partei gegenüber: Wer in einer Situation, in der erkennbar ist, dass ein vorausfahrendes oder neben einem fahrendes Fahrzeug aufgrund der örtlichen Verengung die Fahrspur wechseln muss, gleichwohl zu einem Überholmanöver ansetzt, handelt verkehrswidrig und begründet hierdurch einen erheblichen eigenen Verursachungsanteil.
Wie wird die Haftungsverteilung bei einer Kollision festgesetzt?
Bei einer Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten. Ein Anspruch auf vollständigen Schadensersatz besteht nur dann, wenn eine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nachweisen kann. Liegt ein solches unabwendbares Ereignis auf keiner Seite vor, erfolgt eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.Der Verursachungsbeitrag bemisst sich nach der Summe der Gefahren, die von dem jeweiligen Fahrzeug in der konkreten Situation zum Unfallzeitpunkt ausgegangen sind und sich zum Nachteil des Unfallgegners ausgewirkt haben; der Eigenschaden bleibt dabei außer Betracht. Diese Gefahren können sich sowohl aus objektiven Umständen - etwa der Beschaffenheit oder Masse des Fahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit oder dem konkreten Fahrmanöver wie Wenden, Ein- oder Ausfahren oder Überholen - als auch aus subjektiven Umständen wie einem Verstoß gegen Verkehrsregeln ergeben. Die Abwägung dieser Beiträge ist nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, 20.11.2007 - Az: VI ZR 8/07).
Welche Bedeutung hat das Verschulden gegenüber der Verursachung?
Maßgeblich für die Quotenbildung ist in erster Linie das Maß der Verursachung, durch welches die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das Verschulden stellt insoweit nur einen Faktor innerhalb der Gesamtabwägung dar. Denjenigen trifft der größere Haftungsanteil als Schädiger, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war zu berücksichtigen, dass dem abbiegenden Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Masse eine erhöhte Betriebsgefahr zukam, die sich insbesondere im Rahmen eines Abbiegevorgangs mit notwendigem Spurwechsel niederschlägt. Dem stand jedoch ein eigenständiger, gewichtiger Verursachungsbeitrag der überholenden Partei gegenüber: Wer in einer Situation, in der erkennbar ist, dass ein vorausfahrendes oder neben einem fahrendes Fahrzeug aufgrund der örtlichen Verengung die Fahrspur wechseln muss, gleichwohl zu einem Überholmanöver ansetzt, handelt verkehrswidrig und begründet hierdurch einen erheblichen eigenen Verursachungsanteil.
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LG Itzehoe, 20.05.2020 - Az: 9 S 12/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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