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Auslegung der Fälligkeitsklausel „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in einem Abfindungsvergleich

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird in einem gerichtlichen Vergleich eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart und deren Auszahlung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ geregelt, tritt die Fälligkeit mit dem Beendigungszeitpunkt ein. Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB darf der Arbeitgeber die Abfindung dennoch schon vor Fälligkeit auszahlen, sodass ein hierdurch entstehender Steuernachteil des Arbeitnehmers keinen Schadensersatzanspruch begründet.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig ist, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt auszahlt und dem Arbeitnehmer dadurch ein Steuernachteil entsteht. Maßgeblich sind die Auslegung der Fälligkeitsklausel des Vergleichs, die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB und die Frage, ob in der vorzeitigen Zahlung eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB liegt.

Im zu entscheidenden Fall wurde in einem gerichtlichen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 vereinbart. Die Abfindung sollte „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zur Auszahlung fällig werden. Der Arbeitgeber zahlte noch im Dezember 2022, während der Arbeitnehmer wegen der steuerlichen Auswirkungen eine Auszahlung erst im Januar 2023 wünschte.

Ist eine Feststellungsklage zulässig?

Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen Steuerschaden ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Dieses Interesse besteht, wenn zu klären ist, ob der Arbeitgeber wegen der Auszahlung in einem bestimmten Veranlagungszeitraum schadensersatzpflichtig ist. Eine frühzeitige Klageerhebung kann zudem wegen geltender tariflicher Ausschlussfristen geboten sein.

Der Arbeitnehmer muss nicht zur vorrangigen Leistungsklage übergehen, solange ihm keine bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Jahre vorliegen und er den Schaden deshalb noch nicht abschließend beziffern kann. Eine bloß vorläufige Schadensberechnung durch den Steuerberater genügt hierfür nicht.

Wann wird eine Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig?

Die Regelung, dass die Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zur Auszahlung kommt, ist eine Fälligkeitsvereinbarung. Fällig wird die Abfindung danach erst mit dem Beendigungszeitpunkt, im konkreten Fall am 01.01.2023, und nicht bereits im laufenden Arbeitsverhältnis. Eine Pflicht des Arbeitgebers, die Abfindung spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, lässt sich aus dieser Formulierung nicht ableiten.

Dabei kommt es entscheidend auf die Zweckbestimmung der Abfindung an. Ist vereinbart, dass sie einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen soll, erlaubt diese Zweckbestimmung Rückschlüsse auf den Fälligkeitszeitpunkt, nämlich die Fälligkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das BAG hat bereits für eine Abfindung, bei der eine ausdrückliche Fälligkeit „bei Beendigung“ oder „mit Beendigung“ nicht vereinbart war, allein aus dieser Zweckbestimmung als Umstand im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB eine Fälligkeit zum Beendigungszeitpunkt abgeleitet (vgl. BAG, 15.07.2004 - Az: 2 AZR 630/03).


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LAG Nürnberg, 02.07.2024 - Az: 7 Sa 261/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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