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Dauerfalschparker aufgepasst: Hartnäckige Parkverstöße können zur MPU führen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, die nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden, können Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn sie in großer Zahl und beharrlich begangen werden. Legt der Betroffene ein deshalb zu Recht angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Darf bei Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden?

Steht die Nichteignung nicht positiv fest (§ 11 Abs. 7 FeV), darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, wenn der Betroffene ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht beibringt. Diese Schlussfolgerung ist zulässig, wenn die Anordnung rechtmäßig ist und für die Weigerung kein ausreichender Grund besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - Az: 16 A 1200/07; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2008 - Az: 16 B 1367/07). Entscheidend ist daher die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 FeV.

Wann ist die Anordnung eines MPU-Gutachtens materiell rechtmäßig?

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann zur Klärung der Eignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Die Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Es bedarf tatsächlicher Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit so bedeutsam sind, dass die bisherige Eignungsbeurteilung fachlich überprüft werden muss (vgl. OVG Niedersachsen, 11.04.2005 - Az: 12 ME 540/04; VGH Baden-Württemberg, 28.10.2004 - Az: 10 S 475/04).

Bei Fahrerlaubnisinhabern hat das Fahreignungsbewertungssystem Vorrang. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kommt nur zur Anwendung, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ausnahmsweise vom Punktsystem abgewichen werden darf (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV, Rn. 34).

Das Verlassen des Punktsystems ist auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt. Es müssen Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene selbst nach Durchlaufen der präventiven Maßnahmen des Punktsystems nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist und keine Aussicht auf Besserung besteht. Die Behörde muss sich deshalb in Zurückhaltung üben und im Einzelfall präzise begründen, warum sie es für unerlässlich hält, die Eignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen zuvor die Chance des Hilfsangebots nach § 4 StVG zu belassen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2013 - Az: 16 A 2820/12; VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - Az: 10 S 1883/14; OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2007 - Az: 1 S 145.07; VG Koblenz, 18.06.2020 - Az: 4 L 487/20.KO).

Können nicht eintragungspflichtige Parkverstöße Eignungszweifel begründen?

Das Punktsystem ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nicht abschließend. Die Fahrerlaubnis kann auch demjenigen entzogen werden, dessen Eintragungen unter den Schwellenwerten für Ermahnung oder Verwarnung liegen, wenn er sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Nicht im Fahreignungsregister erfasste Bagatellverstöße bleiben bei der Eignungsprüfung grundsätzlich außer Betracht. Eine Ausnahme gilt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden oder fließenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet, sobald sie seinen persönlichen Interessen nicht entsprechen. Solche Verstöße sind für die Eignungsbeurteilung aussagefähig, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass sich nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber der Straßenverkehrsordnung, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

Aus einer beharrlichen Missachtung der Verkehrsvorschriften kann auf charakterliche Mängel geschlossen oder solche können vermutet werden. Wer sich durch eine Vielzahl von Verwarnungen und Ordnungsgeldern nicht beeindrucken lässt, begründet zumindest aufklärungsbedürftige Zweifel daran, ob er auch die Vorschriften des fließenden Verkehrs beachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - Az: 10 S 1883/14).

Vorliegend wurden im Zeitraum von August 2021 bis Dezember 2022 insgesamt 54 Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs aktenkundig. Dies wurde als hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit und damit als Ausnahmefall im vorgenannten Sinne gewertet.

Welche Bedeutung haben Einwände gegen die einzelnen Verstöße?

Der pauschale Einwand, nicht alle Parkverstöße seien vom Betroffenen begangen worden, bleibt im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren unberücksichtigt, wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Verstöße er sich bezieht. Zudem ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellungen der Bußgeldentscheidung gebunden. Wer gegenüber der zuständigen Behörde nicht eingewandt hat, für einen Teil der Verstöße nicht verantwortlich zu sein, muss dies im Fahrerlaubnisverfahren gegen sich gelten lassen.

Welche Anforderungen gelten an Ermessen und Form der Gutachtenaufforderung?

Die Behörde muss das ihr bei der Anordnung des Gutachtens eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausüben und die Belange des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse sowie alle für und gegen die Anordnung sprechenden Gründe abwägen.

Formell muss die Aufforderung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen. Sie muss die Rechtsgrundlage und die konkreten Fragestellungen enthalten und auf die Folgen der Nichtvorlage hinweisen. Aus ihr muss eindeutig erkennbar sein, dass der Betroffene zur Vorlage verpflichtet ist; zudem ist eine angemessene Frist zu setzen. Es obliegt dem Betroffenen, Eignungszweifel auszuräumen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wird das Gutachten zu keiner Zeit vorgelegt, ist die Schlussfolgerung auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gerechtfertigt.


VG Düsseldorf, 07.11.2023 - Az: 14 L 2776/23

ECLI:DE:VGD:2023:1107.14L2776.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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