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Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Begehung mehrerer
Verkehrsordnungswidrigkeiten – auch nach bereits erfolgter Ermahnung gemäß
§ 4 Abs. 5 StVG – stellt für sich genommen keinen besonders gelagerten Ausnahmefall dar, welcher das Abweichen vom
Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV rechtfertigt.
Die Regelung des Sofortvollzugs in
§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehalts zum Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht aus.
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