Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals in der Stadt Bad Kreuznach, beantragte zunächst erfolglos bei der Beklagten die Errichtung eines 2 m hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden.
Dem trat der Beklagte entgegen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des beantragten Solarzaunes lagen nicht vor. Bei dem Anwesen des Klägers handelt es sich um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes, welches durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt wird. Die Beklagte ist hingegen nicht verpflichtet, die aus diesem Grund notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Zwar ist nach dem im Jahr 2022 in Kraft getretenen Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führt dazu, das auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen ist. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung ist eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handelt es sich bei dem Baudenkmal des Klägers nicht.
Allerdings ist der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliegt ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen.
Nach dem von dem Verwaltungsgericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasste, konnte er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.