Ein positiver Amphetamin-Befund in einer Blutprobe rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres, wenn der Betroffene die bestimmungsgemäße Einnahme eines amphetaminhaltigen Arzneimittels wie Elvanse geltend macht. In einem solchen Fall ist erst durch eine gaschromatographische Untersuchung der Blutprobe hinreichend sicher zu klären, ob der Nachweis auf der Medikamenteneinnahme oder auf einem sonstigen, eignungsrelevanten Amphetaminkonsum beruht.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann als ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV ist die Eignung regelmäßig ausgeschlossen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, mit Ausnahme von Cannabis.
Vorliegend machte der Betroffene geltend, das amphetaminhaltige Arzneimittel Elvanse zur Behandlung einer ADHS-Erkrankung einzunehmen. Der Wirkstoff Lisdexamphetamin kann bei Drogentests zu falsch positiven Ergebnissen auf Amphetamin führen, was auch im Beipackzettel des Präparats sowie in einer vom Betroffenen vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung entsprechend dokumentiert war.
Liegt eine gaschromatographische Untersuchung der Blutprobe nicht vor, ist bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher zu beurteilen, ob die materielle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung gegeben ist. In einem solchen Fall bedarf es zur Klärung der Kraftfahreignung einer abschließenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
Im Rahmen dieser Abwägung sind das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse an motorisierter Fortbewegung einerseits und die hochrangigen Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer - insbesondere Leib und Leben sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs - andererseits gegenüberzustellen. Das Gefährdungspotenzial eines möglicherweise kraftfahrungeeigneten Verkehrsteilnehmers für eine unbestimmte Zahl weiterer Verkehrsteilnehmer wiegt regelmäßig schwerer als die Beeinträchtigung der persönlichen Belange des Betroffenen durch den vorläufigen Ausschluss von der Verkehrsteilnahme (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2011 - Az: 16 B 595/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - Az: 16 B 1229/12).
Da die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren sich nicht erst in unbestimmter Zukunft, sondern jederzeit realisieren können, decken sich die Begründung für die Entziehungsverfügung selbst und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung typischerweise weitgehend. Eine gewisse Wiederholung oder formelhaft klingende Wendung in der Begründung stellt daher keinen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2014 - Az: 16 B 1282/14).
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Maßgeblich für die Beurteilung der Kraftfahreignung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25.04; BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003 - Az: 19 A 2549/99; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - Az: 16 A 1928/11).Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann als ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV ist die Eignung regelmäßig ausgeschlossen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, mit Ausnahme von Cannabis.
Wann rechtfertigt der Konsum harter Drogen die Fahrerlaubnisentziehung?
Wegen des hohen Suchtpotenzials und der Schwierigkeit, die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit einzuschätzen, rechtfertigt bereits ein einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen im Sinne des BtMG - zu denen Amphetamin zählt - im Regelfall die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt unabhängig davon, ob unter dem Einfluss des Betäubungsmittels tatsächlich ein Kraftfahrzeug geführt wurde (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 9.18; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - Az: 16 B 89/14; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - Az: 16 B 656/15). Entscheidend für die Verneinung der Kraftfahreignung ist demnach, ob feststeht, dass der Betroffene jedenfalls einmal Amphetamin willentlich konsumiert hat.Abgrenzung zur bestimmungsgemäßen Medikamenteneinnahme
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich, wenn der positive Amphetamin-Befund nicht auf einem Betäubungsmittelkonsum im Sinne des BtMG, sondern auf der bestimmungsgemäßen, ärztlich verordneten Einnahme eines amphetaminhaltigen Arzneimittels beruht. In diesem Fall richtet sich die Frage der Kraftfahreignung nicht nach Nr. 9.1, sondern nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Bei einer ordnungsgemäßen Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Kraftfahreignung nur dann, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung ist regelmäßig durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären.Vorliegend machte der Betroffene geltend, das amphetaminhaltige Arzneimittel Elvanse zur Behandlung einer ADHS-Erkrankung einzunehmen. Der Wirkstoff Lisdexamphetamin kann bei Drogentests zu falsch positiven Ergebnissen auf Amphetamin führen, was auch im Beipackzettel des Präparats sowie in einer vom Betroffenen vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung entsprechend dokumentiert war.
Welche Bedeutung hat die gaschromatographische Untersuchung?
Zur Klärung, ob ein positiver Amphetamin-Befund auf der Einnahme eines entsprechenden Arzneimittels oder auf einem sonstigen Betäubungsmittelkonsum beruht, kann eine gaschromatographische Untersuchung der Blutprobe herangezogen werden. Durch ein solches Verfahren lässt sich feststellen, ob die im Blut festgestellte Amphetamin-Konzentration auf der Medikamenteneinnahme oder zusätzlich auf einem sonstigen Amphetaminkonsum beruht. Diese Abgrenzungsmöglichkeit ist etwa auch im Zusammenhang mit den bei ADHS-Erkrankungen eingesetzten Präparaten Ritalin und Medikinet anerkannt, bei denen eine gaschromatographische Untersuchung eine eindeutige Unterscheidung zwischen Amphetamin und dem Wirkstoff Methylphenidat ermöglicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2019 - Az: 16 B 730/19; VG Düsseldorf, 05.11.2019 - Az: 6 L 2821/19).Liegt eine gaschromatographische Untersuchung der Blutprobe nicht vor, ist bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher zu beurteilen, ob die materielle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung gegeben ist. In einem solchen Fall bedarf es zur Klärung der Kraftfahreignung einer abschließenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
Interessenabwägung bei offenem Verfahrensausgang
Lässt sich die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend sicher feststellen, ist eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vorzunehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist dabei in besonderer Weise Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfG, 12.05.2005 - Az: 1 BvR 569/05).Im Rahmen dieser Abwägung sind das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse an motorisierter Fortbewegung einerseits und die hochrangigen Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer - insbesondere Leib und Leben sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs - andererseits gegenüberzustellen. Das Gefährdungspotenzial eines möglicherweise kraftfahrungeeigneten Verkehrsteilnehmers für eine unbestimmte Zahl weiterer Verkehrsteilnehmer wiegt regelmäßig schwerer als die Beeinträchtigung der persönlichen Belange des Betroffenen durch den vorläufigen Ausschluss von der Verkehrsteilnahme (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2011 - Az: 16 B 595/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - Az: 16 B 1229/12).
Formelle Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung
Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die maßgeblichen Gründe in Kenntnis zu setzen und das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Formelhafte, auf beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen genügen dem Begründungserfordernis nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - Az: 6 B 1057/10; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - Az: 16 B 24/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2014 - Az: 16 B 1282/14).Da die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren sich nicht erst in unbestimmter Zukunft, sondern jederzeit realisieren können, decken sich die Begründung für die Entziehungsverfügung selbst und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung typischerweise weitgehend. Eine gewisse Wiederholung oder formelhaft klingende Wendung in der Begründung stellt daher keinen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2014 - Az: 16 B 1282/14).
VG Düsseldorf, 29.09.2023 - Az: 6 L 2377/23
ECLI:DE:VGD:2023:0929.6L2377.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


