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Ausscheren ohne Rückschau: Volle Haftung bei Überholunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wollen mehrere Fahrzeuge nacheinander überholen, hat dasjenige Vorrang, das zuerst korrekt zum Überholen ansetzt. Schert ein nachfolgendes Fahrzeug aus, ohne den bereits überholenden Verkehr zu beachten und rechtzeitig zu blinken, haftet es bei einer Kollision allein; die Betriebsgefahr des vorrangig überholenden Fahrzeugs tritt vollständig zurück, wenn diesem kein eigener Verkehrsverstoß nachzuweisen ist.

Haftung nach einem Überholunfall

Kommt es während eines Überholvorgangs zur Kollision zweier Fahrzeuge, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG. Danach hängt die wechselseitige Ersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind ausschließlich unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Partei trägt dabei die Beweislast für einen der Gegenseite anzulastenden Verkehrsverstoß oder sonstige die Betriebsgefahr erhöhende Umstände.

Eine Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde oder für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vorlag. Wer selbst überholt und dadurch objektiv zur Unfallverursachung beiträgt, kann sich in der Regel nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, wenn ein Absehen vom Überholvorgang den Unfall verhindert hätte.

Wer hat beim gleichzeitigen Überholen Vorrang?

Setzen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge zum Überholen an, so gebührt nach ständiger Rechtsprechung demjenigen Fahrzeug der Vortritt, das zuerst korrekt mit dem Überholvorgang begonnen hat (vgl. BGH, 01.01.1987 - Az: VI ZR 46/85). Wer als Nachfolgender ebenfalls ausscheren will, muss sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 und Abs. 4a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung des bereits überholenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Das Ausscheren ist zudem rechtzeitig und deutlich durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers anzukündigen.

Kommt es zur Kollision mit einem Fahrzeug, das sich bereits im Überholvorgang befand, spricht dies dafür, dass der Nachfolgende seiner Rückschaupflicht sowie der Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung des Fahrspurwechsels nicht nachgekommen ist. Bleibt offen, ob und wie lange vor dem Ausscheren geblinkt wurde, geht dies zulasten desjenigen, der sich auf eine ordnungsgemäße Ankündigung beruft.

Im konkret zu entscheidenden Fall hatte der klagende Fahrzeugführer bereits zum Überholen mehrerer vorausfahrender Fahrzeuge angesetzt, als die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs ihrerseits beschloss, an einem nach rechts abbiegenden Fahrzeug links vorbeizufahren. Dass der Kläger den Überholvorgang zeitlich früher begonnen hatte, war zwischen den Parteien unstreitig. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagtenseite rechtzeitig vor dem Ausscheren geblinkt hatte, wurde ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO zu ihren Lasten angenommen.


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OLG Brandenburg, 09.03.2023 - Az: 12 U 120/22

ECLI:DE:OLGBB:2023:0309.12U120.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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