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Führt erneuter Alkoholkonsum eines trockenen Alkoholikers zum Fahrerlaubnisentzug?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Konsumiert ein vormals „trockener“ Alkoholiker, dessen Fahreignung zuvor nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV bejaht worden war, erneut Alkohol, kommen vier unterschiedliche rechtliche Einordnungen in Betracht - vom Rückfall in die Alkoholabhängigkeit bis zum unschädlichen „Ausrutscher“. Lassen sich alle für die Fahreignung sprechenden Varianten nach den Umständen des Einzelfalls ausschließen, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis im Wege einer Art „Wahlfeststellung“ entziehen, ohne im Einzelnen klären zu müssen, welche der verbleibenden Nichteignungsvarianten tatsächlich vorliegt.

Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Alkoholabhängigkeit

Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besitzen alkoholabhängige Personen die Fahreignung unabhängig davon nicht, ob eine Trunkenheitsfahrt oder eine sonstige Verbindung zum Straßenverkehr vorliegt. Wurde eine Alkoholabhängigkeit erfolgreich überwunden, kann die Fahreignung gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV wiedererlangt werden, sofern eine stabile, dauerhaft angelegte Abstinenz nachgewiesen wird. Nach überwiegender verkehrsmedizinischer Auffassung besteht eine einmal diagnostizierte Alkoholabhängigkeit jedoch auch bei Symptomfreiheit fort; das von einem ehemals alkoholabhängigen Kraftfahrer ausgehende Verkehrsrisiko ist deshalb nur hinnehmbar, wenn Wiedererlangung und Fortbestand der Fahreignung von einer strikten Alkoholabstinenz abhängig gemacht werden.

Welche rechtlichen Einordnungen sind bei erneutem Alkoholkonsum möglich?

Konsumiert ein vormals „trockener“ Alkoholiker, der die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfüllt hatte, nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol, eröffnet dies - abhängig von den weiteren Umständen - vier verschiedene Möglichkeiten der rechtlichen Einordnung.

Erstens kann der Betroffene in das Vollbild seiner vormals überwundenen Alkoholabhängigkeit zurückgefallen sein. In diesem Fall ist er gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ohne dass es darauf ankommt, ob seit der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums zwischen Trinken und Fahren getrennt wurde. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (vgl. VGH Hessen, 16.11.2016 - Az: 11 CS 16.1957).

Zweitens kann ein nur kurzfristiger Alkoholkonsum während einer ansonsten eingehaltenen Abstinenz vorliegen, der sich als unschädlicher „Ausrutscher“ qualifizieren lässt. Im Regelfall entfällt zwar bei jedem Alkoholkonsum eines bis dahin „trockenen“ Alkoholikers die Kraftfahreignung (vgl. OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - Az: 12 ME 118/22). Ausnahmsweise kann jedoch etwas anderes gelten, wenn sich ein nur vereinzelter Alkoholkonsum noch mit der Erwartung einer langfristig alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt (vgl. VGH Hessen, 28.04.2022 - Az: 11 CS 22.467). Erforderlich ist hierfür unter anderem, dass der Alkoholkonsum nur in einer begrenzten Zeitspanne während einer ansonsten noch andauernden Abstinenzphase erfolgte und der Betroffene akzeptiert, dass sein Abstinenzentschluss Einschränkungen und Ausnahmen nicht verträgt. Ein unschädlicher „Ausrutscher“ scheidet insbesondere dann aus, wenn der Kraftfahrer sich zukünftig wieder gelegentlichen Alkoholkonsum gestatten will oder die Risiken eines Abstinenzabbruchs herunterspielt.

Drittens kann ein lediglich vereinzelter Alkoholkonsum vorliegen, dessen Einordnung als unschädlicher „Ausrutscher“ ausscheidet. In diesem Regelfall sind die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nicht mehr erfüllt (vgl. OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - Az: 12 ME 118/22), sodass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, selbst wenn das Vollbild einer Alkoholabhängigkeit im Sinne der Nr. 8.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV noch nicht wieder eingetreten ist. Ob diese Fallgestaltung dem Tatbestand der Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zuzuordnen oder in der Anlage 4 nicht bzw. nur unvollständig geregelt ist, kann dahinstehen, da dies im Hinblick auf den gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht abschließenden Charakter der Anlage 4 unschädlich ist.

Viertens kann in seltenen Ausnahmefällen ein vormals Alkoholabhängiger aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung oder besonderer Verhaltenssteuerungen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Fähigkeit eines nicht vorerkrankten Gesunden zu kontrolliertem Trinken zurückerworben haben. In diesem Fall führt ein maßvoller Alkoholkonsum nicht zum Verlust der Kraftfahreignung.


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OVG Niedersachsen, 17.01.2023 - Az: 12 ME 149/22

ECLI:DE:OVGNI:2023:0117.12ME149.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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