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Kokain im Blut: Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne willentlichen Drogenkonsum rechtmäßig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird im Blut Kokain nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Wer sich darauf beruft, die Droge unwissentlich aufgenommen zu haben, muss einen detaillierten, schlüssigen und glaubhaften Geschehensablauf darlegen; gelingt dies nicht, darf die Behörde ohne weitere Ermittlungen von einem willentlichen Konsum ausgehen.

Wann ist die Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum zu entziehen?

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Konsum harter Drogen nachgewiesen ist und keine ausreichenden Umstände dargelegt werden, die auf eine unbewusste Einnahme schließen lassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Kokain die Fahreignung aus. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Die Fahreignung kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Fehlt ein solcher Nachweis, bleibt die Ungeeignetheit bestehen. Eine vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist in diesen Fällen entbehrlich (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei unmittelbarer Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheids.

Wer trägt die Darlegungslast für eine unwissentliche Einnahme?

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch eine seltene Ausnahme dar. Wer geltend macht, die im Blut festgestellten Substanzen unwissentlich aufgenommen zu haben, trägt deshalb die Darlegungslast. Erforderlich ist ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH Bayern, 19.01.2016 - Az: 11 CS 15.2403). Entsprechende Behauptungen sind nach der Rechtsprechung allenfalls dann beachtlich, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigt, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er die Aufnahme sowie deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat. Genügt der Vortrag diesen Anforderungen nicht, geht dies zu Lasten des Betroffenen. Eine pauschale oder lückenhafte Behauptung reicht nicht aus; die Behörde darf dann von einem bewussten Konsum ausgehen.

Welche Umstände sprechen gegen eine unbewusste Einnahme?

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene vorgetragen, auf einer Feier habe er bemerkt, dass andere Anwesende Kokain konsumierten. Nach einem Streitgespräch darüber sei ihm während einer kurzen Abwesenheit Kokain in sein Getränk gemischt worden. Das Gericht hielt diesen Vortrag aus mehreren Gründen nicht für glaubhaft.

Zum einen blieb die Schilderung detailarm. Es fehlten Angaben zur Art des Konsums der übrigen Gäste, und es wurden weder Zeugen benannt noch eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, obwohl nur eine überschaubare Zahl überwiegend bekannter Personen anwesend war. Der behauptete Beweggrund der Dritten wurde zwar als theoretisch denkbar angesehen, ließ sich aber mit dem späteren Verhalten des Betroffenen nur schwerlich in Einklang bringen.

Zum anderen kann die Ablehnung eines freiwilligen Drogenvortests im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Indiz für ein Bewusstsein des Drogenkonsums gewertet werden. Wird der Drogenvortest verweigert, während einem freiwilligen Alkoholtest zugestimmt wird, spricht dies gegen die Annahme einer unbewussten Drogeneinnahme, da ein nachvollziehbarer Grund für die Ablehnung dann nicht besteht. Zudem wäre bei einer tatsächlich unwissentlichen Aufnahme zu erwarten, dass der Betroffene bereits gegenüber der Polizei überrascht reagiert und sogleich geltend macht, keine Drogen konsumiert zu haben. Werden gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht und wird die Verabreichung durch Dritte erst mehr als zwei Monate nach dem Vorfall behauptet, spricht dies für eine bloße Schutzbehauptung.


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VG München, 25.07.2018 - Az: M 6 K 18.1399

ECLI:DE:VGMUENC:2018:0725.M6K18.1399.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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