Überholt ein Motorradfahrer trotz durchgezogener Mittellinie und kollidiert mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug, fehlt es an der für den Anscheinsbeweis zulasten des Abbiegenden erforderlichen Typizität. Ein Verschulden des Abbiegenden kann das Gericht dennoch aufgrund der Beweisaufnahme feststellen.
Diese fehlt, wenn der Abbiegevorgang an einer Stelle erfolgt, an der sich in der Fahrbahnmitte größtenteils durchgezogene Linien nach § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO befinden und der Überholende diese überfährt. Die ununterbrochene Linie dient zwar vorrangig dem Schutz des Gegenverkehrs. Sie bezweckt aber zugleich, dass nur rechts von ihr gefahren wird, und bewirkt dort, wo ein Überholen auf der eigenen Fahrspur mangels Breite nicht möglich ist, faktisch ein Überholverbot. Dadurch beeinflusst sie die Verkehrserwartung des Vorausfahrenden, der an einer solchen Stelle nicht mit einem Überholvorgang rechnen muss (vgl. BGH, 28.04.1987 - Az: VI ZR 66/86). Vor diesem Hintergrund kann ein Anscheinsbeweis nicht angenommen werden.
Im vorliegenden Fall war die Linienführung anhand von Kartenausdrucken und Lichtbildern eindeutig erkennbar. Der Überholvorgang konnte danach nur im Bereich einer durchgezogenen Linie begonnen worden sein oder wäre jedenfalls vor Beginn einer neuen durchgezogenen Linie nicht mehr abzuschließen gewesen.
Die Angabe des Abbiegenden, er habe sich vor dem Abbiegen umgesehen, hielt das Gericht im konkreten Fall angesichts der Aussage, das Motorrad sei über längere Zeit hinter ihm gefahren, nicht für glaubhaft. Auch der Einwand des toten Winkels überzeugte nicht, denn gerade dieser soll durch den Schulterblick nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO erfasst werden. Zudem musste der Abbiegende wegen der Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt deutlich langsamer als 50 km/h fahren, sodass zwischen dem letzten Umsehen und dem Abbiegen noch eine gewisse Strecke zurückzulegen war. Unmittelbar vor dem Abbiegen hätte er sich deshalb erneut umsehen müssen. Ob der Abbiegende rechtzeitig geblinkt hatte, konnte aufgrund der widerstreitenden Angaben nicht festgestellt werden.
Haftungsverteilung bei Kollision zwischen links abbiegendem Fahrzeug und überholendem Motorrad
Die Haftung bei einer Kollision zwischen einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem überholenden Motorrad richtet sich nach den §§ 7, 17 StVG unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren und etwaiger Verkehrsverstöße. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Abbiegenden wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO greift nur bei typischen Geschehensabläufen. Fehlt es an dieser Typizität, insbesondere wenn der Überholende eine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung überfährt, entfällt die Vermutung eines Abbiegerverschuldens.Wann gilt ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger?
In der Rechtsprechung wird ein Anscheinsbeweis zulasten des Linksabbiegers teilweise angenommen, wenn dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert (vgl. OLG Hamm, 23.02.2006 - Az: 6 U 126/06; KG Berlin, 06.12.2005 - Az: 12 U 21/04). Gleiches wird für das Abbiegen in ein Grundstück vertreten (vgl. OLG München, 23.01.2015 - Az: 10 U 299/14). Voraussetzung ist jedoch stets die Typizität des Geschehensablaufs.Diese fehlt, wenn der Abbiegevorgang an einer Stelle erfolgt, an der sich in der Fahrbahnmitte größtenteils durchgezogene Linien nach § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO befinden und der Überholende diese überfährt. Die ununterbrochene Linie dient zwar vorrangig dem Schutz des Gegenverkehrs. Sie bezweckt aber zugleich, dass nur rechts von ihr gefahren wird, und bewirkt dort, wo ein Überholen auf der eigenen Fahrspur mangels Breite nicht möglich ist, faktisch ein Überholverbot. Dadurch beeinflusst sie die Verkehrserwartung des Vorausfahrenden, der an einer solchen Stelle nicht mit einem Überholvorgang rechnen muss (vgl. BGH, 28.04.1987 - Az: VI ZR 66/86). Vor diesem Hintergrund kann ein Anscheinsbeweis nicht angenommen werden.
Im vorliegenden Fall war die Linienführung anhand von Kartenausdrucken und Lichtbildern eindeutig erkennbar. Der Überholvorgang konnte danach nur im Bereich einer durchgezogenen Linie begonnen worden sein oder wäre jedenfalls vor Beginn einer neuen durchgezogenen Linie nicht mehr abzuschließen gewesen.
Kann ein Verstoß des Abbiegenden auch ohne Anscheinsbeweis feststehen?
Unabhängig vom Anscheinsbeweis kann sich das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung verschaffen, dass der Abbiegende die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO nicht erfüllt hat. Im entschiedenen Fall wurde ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 und 4 StVO sowie § 9 Abs. 5 StVO festgestellt. Der Fahrer hatte sich vor dem Abbiegen nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und die gebotene zweite Rückschau unterlassen. Dies ergab sich aus den eigenen Angaben des Fahrers und den insoweit als glaubhaft bewerteten Angaben des Motorradfahrers.Die Angabe des Abbiegenden, er habe sich vor dem Abbiegen umgesehen, hielt das Gericht im konkreten Fall angesichts der Aussage, das Motorrad sei über längere Zeit hinter ihm gefahren, nicht für glaubhaft. Auch der Einwand des toten Winkels überzeugte nicht, denn gerade dieser soll durch den Schulterblick nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO erfasst werden. Zudem musste der Abbiegende wegen der Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt deutlich langsamer als 50 km/h fahren, sodass zwischen dem letzten Umsehen und dem Abbiegen noch eine gewisse Strecke zurückzulegen war. Unmittelbar vor dem Abbiegen hätte er sich deshalb erneut umsehen müssen. Ob der Abbiegende rechtzeitig geblinkt hatte, konnte aufgrund der widerstreitenden Angaben nicht festgestellt werden.
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LG Detmold, 27.07.2018 - Az: 04 O 35/18
ECLI:DE:LGDT:2018:0727.4O35.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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