Für das Verschulden des Grundstücksabbiegers spricht beim Zusammenstoß mit einem Überholenden ein Anscheinsbeweis. Eine Alkoholisierung des Überholenden ist nur relevant, wenn ein Fahrfehler des Überholenden festzustellen ist. Nur in diesem Fall spricht - jedenfalls bei Fahruntüchtigkeit - ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der Überholvorgang bei geringer Geschwindigkeit als verkehrsgerecht dargestellt hat.
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OLG München, 23.01.2015 - Az: 10 U 299/14
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