Wer ärztlich verordnetes Cannabis konsumiert, genießt fahrerlaubnisrechtlich keinen Freibrief: Lässt sich ein bestimmungsgemäßer Gebrauch mangels Therapietreue und nachvollziehbarer ärztlicher Begleitung nicht annehmen, gelten dieselben Maßstäbe und Grenzwerte wie für sonstige Cannabiskonsumenten. Wird beim gelegentlichen Konsum ein THC-Wert über 2,0 ng/ml festgestellt, fehlt das Trennungsvermögen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich verneint. Für Cannabis bestimmt Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV den Maßstab:
Bei regelmäßiger Einnahme ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 ausgeschlossen. Bei gelegentlicher Einnahme entfällt die Eignung nach Nr. 9.2.2 nicht, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorliegt und weder eine Persönlichkeitsstörung noch ein Kontrollverlust besteht.
Daneben verneint Nr. 9.4 die Eignung bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (regelmäßig übermäßiger Gebrauch). Nr. 9.6 verneint sie bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß.
Bei ärztlich verordnetem Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen und bestimmungsgemäßem Gebrauch als Arzneimittel spricht mehr für die Anwendung der Nr. 9.6 als für die Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV (vgl. Borgmann, DAR 2018, 190, 196). Das gilt aber nicht, wenn vom bestimmungsgemäßen Gebrauch des verordneten Cannabis nicht ausgegangen werden kann. Ob und in welchem Umfang Nr. 9.6 bei bestimmungsgemäßem Gebrauch tatsächlich maßgeblich ist, musste in der Entscheidung nicht abschließend geklärt werden.
Hinzu kommt das Erfordernis einer ärztlichen Begleitung und Überwachung, die auch die Fahrtüchtigkeit in den Blick nimmt. Eine Selbsttherapie mit Cannabisprodukten, bei der die Tagesdosis auf mehrere Einzelgaben aufgeteilt wird, ist mit Risiken für die Teilnahme am Straßenverkehr verbunden. Dosierungsanleitungen, die in der Dosierungsphase oder bei einem Sortenwechsel zur Zurückhaltung im Straßenverkehr raten, belegen den Kontrollbedarf. Ärztliche Stellungnahmen genügen hierfür nicht, wenn sie sich auf allgemeine Aussagen beschränken, etwa auf eine „gute Compliance“, eine „kontinuierliche Begleitung“ oder den Eindruck eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Medikament. Es muss nachvollziehbar werden, woraus der Arzt seine Einschätzung herleitet und wie die Begleitung konkret aussieht. Fehlt eine Beurteilung der Fahreignung, reicht das nicht aus.
Die Darlegung obliegt dem Betroffenen, weil sein Verantwortungsbereich berührt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde muss den Sachverhalt nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Bei erheblicher räumlicher Entfernung zwischen Wohnort und behandelndem Arzt (hier rund 300 km) sind Angaben erforderlich, wie eine ernstzunehmende Begleitung bewerkstelligt wird. Eine bloße telefonische Unterredung genügt nicht. Der Arzt muss sich neben sonstigen Untersuchungen zumindest einen persönlichen Eindruck vom Konsumenten verschaffen, um zu einer validen Einschätzung zu gelangen. Ist der Konsument bei der Einnahme weitgehend sich selbst überlassen, kann von einer bestimmungsgemäßen Einnahme als Medikament nicht gesprochen werden (vgl. Daldrup, Blutalkohol 2018, 122). Mangels nachgewiesener Therapietreue sind dann nicht die Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, sondern Nr. 9.2 anzuwenden. Auch bei legalem Konsum von Cannabis dürften im Übrigen dieselben Maßgaben und Grenzwerte gelten wie beim illegalen Konsum (vgl. Blutalkohol 2018, 306).
Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis
Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 FeV. Wer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, bei wem von der sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht ausgegangen werden kann. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist.Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich verneint. Für Cannabis bestimmt Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV den Maßstab:
Bei regelmäßiger Einnahme ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 ausgeschlossen. Bei gelegentlicher Einnahme entfällt die Eignung nach Nr. 9.2.2 nicht, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorliegt und weder eine Persönlichkeitsstörung noch ein Kontrollverlust besteht.
Daneben verneint Nr. 9.4 die Eignung bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (regelmäßig übermäßiger Gebrauch). Nr. 9.6 verneint sie bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß.
Schützt das Arzneimittelprivileg vor der fahrerlaubnisrechtlichen Prüfung?
Nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG begeht keine Ordnungswidrigkeit, wer unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, wenn der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Dieses Arzneimittelprivileg gilt für die Bußgeldvorschrift. Es hat nicht zur Folge, dass die ärztlich verordnete Einnahme fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos wäre, solange es nicht zu Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen kommt. Eine solche Privilegierung von Patienten gegenüber sonstigen Cannabiskonsumenten würde der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht gerecht. Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Eignung oder bedingte Eignung darf nicht durch eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV ausgeschlossen sein (vgl. Borgmann, DAR 2018, 190, 196).Bei ärztlich verordnetem Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen und bestimmungsgemäßem Gebrauch als Arzneimittel spricht mehr für die Anwendung der Nr. 9.6 als für die Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV (vgl. Borgmann, DAR 2018, 190, 196). Das gilt aber nicht, wenn vom bestimmungsgemäßen Gebrauch des verordneten Cannabis nicht ausgegangen werden kann. Ob und in welchem Umfang Nr. 9.6 bei bestimmungsgemäßem Gebrauch tatsächlich maßgeblich ist, musste in der Entscheidung nicht abschließend geklärt werden.
Woran wird ein bestimmungsgemäßer Gebrauch gemessen?
Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch setzt zunächst Therapietreue voraus. Sie ist nicht glaubhaft, wenn der Betroffene in einer Verkehrskontrolle versucht, die Aussagekraft einer Urinprobe durch Verdünnung zu verfälschen. Ein solches Verhalten lässt den Schluss zu, dass ein die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Zustand verborgen werden soll. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme bestünde dafür kein Anlass. Vorliegend hätte es nahegelegen, die mitgeführte Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG sogleich vorzuzeigen und auf die Therapie hinzuweisen.Hinzu kommt das Erfordernis einer ärztlichen Begleitung und Überwachung, die auch die Fahrtüchtigkeit in den Blick nimmt. Eine Selbsttherapie mit Cannabisprodukten, bei der die Tagesdosis auf mehrere Einzelgaben aufgeteilt wird, ist mit Risiken für die Teilnahme am Straßenverkehr verbunden. Dosierungsanleitungen, die in der Dosierungsphase oder bei einem Sortenwechsel zur Zurückhaltung im Straßenverkehr raten, belegen den Kontrollbedarf. Ärztliche Stellungnahmen genügen hierfür nicht, wenn sie sich auf allgemeine Aussagen beschränken, etwa auf eine „gute Compliance“, eine „kontinuierliche Begleitung“ oder den Eindruck eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Medikament. Es muss nachvollziehbar werden, woraus der Arzt seine Einschätzung herleitet und wie die Begleitung konkret aussieht. Fehlt eine Beurteilung der Fahreignung, reicht das nicht aus.
Die Darlegung obliegt dem Betroffenen, weil sein Verantwortungsbereich berührt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde muss den Sachverhalt nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Bei erheblicher räumlicher Entfernung zwischen Wohnort und behandelndem Arzt (hier rund 300 km) sind Angaben erforderlich, wie eine ernstzunehmende Begleitung bewerkstelligt wird. Eine bloße telefonische Unterredung genügt nicht. Der Arzt muss sich neben sonstigen Untersuchungen zumindest einen persönlichen Eindruck vom Konsumenten verschaffen, um zu einer validen Einschätzung zu gelangen. Ist der Konsument bei der Einnahme weitgehend sich selbst überlassen, kann von einer bestimmungsgemäßen Einnahme als Medikament nicht gesprochen werden (vgl. Daldrup, Blutalkohol 2018, 122). Mangels nachgewiesener Therapietreue sind dann nicht die Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, sondern Nr. 9.2 anzuwenden. Auch bei legalem Konsum von Cannabis dürften im Übrigen dieselben Maßgaben und Grenzwerte gelten wie beim illegalen Konsum (vgl. Blutalkohol 2018, 306).
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VG Koblenz, 03.08.2018 - Az: 4 L 753/18.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2018:0803.4L753.18.00
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