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Rückwärts aus der Einfahrt: Wer haftet beim Ausparken auf die Gegenfahrbahn?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer rückwärts aus einem Grundstück auf eine Fahrbahn einfährt, muss eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen und sich im Zweifel einweisen lassen. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und einem für den Ausfahrenden erkennbaren Herannahen eines anderen Fahrzeugs trifft ihn im Kollisionsfall die alleinige Haftung, wenn der Unfall für den anderen Verkehrsteilnehmer unvermeidbar war.

Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren aus einem Grundstück

Nach §§ 9 Abs. 5, 10 StVO trifft denjenigen, der rückwärts fährt oder aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. Bestehen eingeschränkte Sichtverhältnisse, kann sich hieraus die Pflicht ergeben, sich einweisen zu lassen oder von dem Fahrmanöver ganz Abstand zu nehmen, wenn die Sicht auf den relevanten Verkehrsbereich - insbesondere eine gegenüberliegende, in Gegenrichtung befahrene Fahrbahn - nicht ausreichend gewährleistet ist.

Wie wirkt sich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO auf die Haftungsverteilung aus?

Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten begründet ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Kann zusätzlich festgestellt werden, dass dieser bei rechtzeitigem Erkennen des herannahenden Fahrzeugs den Zusammenstoß durch eigenes Abbremsen noch hätte vermeiden können, verstärkt dies den Verursachungsbeitrag zusätzlich. Für die Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist entscheidend, ob dem Unfallgegner ebenfalls ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann oder ob sich der Unfall für ihn als unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt.

Unvermeidbarkeit als Herabsetzung der Betriebsgefahr

Ein Unfall ist für einen Fahrzeugführer unvermeidbar, wenn er sich auch bei Beachtung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden lassen. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die eingehaltene Geschwindigkeit im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Reaktionszeit ab dem Zeitpunkt der objektiven Erkennbarkeit der Gefahrensituation. Wird auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung noch eine verzögerte Reaktion vorlag und der Unfall bei Anwendung einer durchschnittlichen Reaktionszeit ab dem Erkennbarkeitszeitpunkt nicht mehr sicher zu verhindern war, ist von einer Unvermeidbarkeit auszugehen. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung vollständig zurück.


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AG Weiden/Oberpfalz, 19.04.2017 - Az: 2 C 1035/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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