Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall kann auch die unfallbedingte Verschlechterung einer vorbestehenden Migräneerkrankung zu berücksichtigen sein.
Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens setzt eine konkrete, auf die individuelle Lebenssituation bezogene Darlegung der beeinträchtigten Tätigkeiten voraus; pauschale prozentuale Angaben genügen hierfür nicht.
Eine bloße tabellarische Darstellung des wöchentlichen Zeitaufwands mit prozentualen Abschlägen genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sich daraus nicht erschließt, welche konkreten Tätigkeiten nicht mehr bewältigt werden konnten. Wird zusätzlich eine Haushaltshilfe in erheblichem Stundenumfang beschäftigt, ist im Einzelnen darzulegen, welche Arbeiten von dieser übernommen werden und welcher darüberhinausgehende Aufwand unfallbedingt beim Geschädigten selbst verbleibt. Fehlt es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen den durch die Haushaltshilfe erbrachten und den vom Geschädigten selbst zu leistenden Tätigkeiten, kann ein über den bereits anerkannten Umfang hinausgehender Ausfall nicht zugesprochen werden. Auch der Vortrag zur Dauer der Beeinträchtigung muss in sich schlüssig sein; widersprechen sich die Angaben zur Beeinträchtigung mit den in ärztlichen Unterlagen dokumentierten Verbesserungen, kann dies dem Vortrag insgesamt die Überzeugungskraft entziehen. Vorliegend betraf dies unter anderem nicht nachvollziehbar dargelegte Positionen wie Kfz-Pflege und Reparaturen sowie eine Betreuung, die zeitlich schwer mit den beruflichen Verpflichtungen der Klägerin in Einklang zu bringen war.
Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens setzt eine konkrete, auf die individuelle Lebenssituation bezogene Darlegung der beeinträchtigten Tätigkeiten voraus; pauschale prozentuale Angaben genügen hierfür nicht.
Welche Anforderungen gelten an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens?
Ein Ersatzanspruch für einen Haushaltsführungsschaden setzt substantiierten Vortrag zur konkreten Lebenssituation vor und nach dem Unfall voraus. Erforderlich ist eine detaillierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen die Ausführung bestimmter Haushaltstätigkeiten hindern und in welchem Umfang bislang tatsächlich verrichtete Arbeiten unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr im gewohnten Umfang möglich oder zumutbar sind. Ebenso muss dargelegt werden, dass eine Kompensation durch Einsatz von Haushaltstechnik oder durch Umorganisation nicht möglich ist. Der Geschädigte hat im Einzelnen vorzutragen, welche Tätigkeiten vor dem Unfall verrichtet wurden, die infolge des Unfalls nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden können und nicht anderweitig zumutbar ausgeglichen werden (vgl. OLG Brandenburg, 17.06.2019 - Az: 12 U 179/18; OLG Frankfurt, 18.10.2018 - Az: 22 U 97/16; OLG Celle, 14.12.2006 - Az: 14 U 73/06; OLG Hamm, 05.05.2020 - Az: 9 U 1/20).Eine bloße tabellarische Darstellung des wöchentlichen Zeitaufwands mit prozentualen Abschlägen genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sich daraus nicht erschließt, welche konkreten Tätigkeiten nicht mehr bewältigt werden konnten. Wird zusätzlich eine Haushaltshilfe in erheblichem Stundenumfang beschäftigt, ist im Einzelnen darzulegen, welche Arbeiten von dieser übernommen werden und welcher darüberhinausgehende Aufwand unfallbedingt beim Geschädigten selbst verbleibt. Fehlt es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen den durch die Haushaltshilfe erbrachten und den vom Geschädigten selbst zu leistenden Tätigkeiten, kann ein über den bereits anerkannten Umfang hinausgehender Ausfall nicht zugesprochen werden. Auch der Vortrag zur Dauer der Beeinträchtigung muss in sich schlüssig sein; widersprechen sich die Angaben zur Beeinträchtigung mit den in ärztlichen Unterlagen dokumentierten Verbesserungen, kann dies dem Vortrag insgesamt die Überzeugungskraft entziehen. Vorliegend betraf dies unter anderem nicht nachvollziehbar dargelegte Positionen wie Kfz-Pflege und Reparaturen sowie eine Betreuung, die zeitlich schwer mit den beruflichen Verpflichtungen der Klägerin in Einklang zu bringen war.
Notwendigkeit eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wenn ein Privatgutachten vorliegt?
Grundsätzlich bedarf es keiner eigenen technischen oder biomechanischen Begutachtung des Unfallhergangs, wenn ein Privatgutachten vorliegt, das als qualifizierter, substantiierter Parteivortrag zu werten ist. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wird insbesondere dann entbehrlich, wenn der Tatrichter allein aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (vgl. BGH, 11.05.1993 - Az: VI ZR 243/92; BGH, 05.11.2019 - Az: VIII ZR 344/18; BGH, 18.02.1987 - Az: IVa ZR 196/85; BGH, 12.04.1989 - Az: IVa ZR 83/88). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn gegen das Privatgutachten keine substantiierten Einwände erhoben werden und eine unbewusste Parteinahme des Privatgutachters sicher ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Ausschluss ist im Einzelfall möglich, wenn das Gutachten auch ohne besondere Sachkunde im Detail nachvollziehbar und überzeugend ist und das Ergebnis durch weitere Indizien bestätigt wird.Urteil freischalten
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OLG Brandenburg, 06.07.2023 - Az: 12 U 28/22
ECLI:DE:OLGBB:2023:0706.12U28.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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