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Geringere Reichweite als angegeben: Kein Mangel bei E-Auto

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine geringere Reichweite eines Elektrofahrzeugs im Realbetrieb gegenüber den herstellerseits angegebenen WLTP-Werten begründet für sich genommen keinen Sachmangel. Auch ein herstellerseitiger Rückruf wegen möglicher Bauteilmängel an einzelnen Fahrzeugen einer Serie reicht ohne konkrete, fahrzeugbezogene Anhaltspunkte nicht aus, um einen Mangelverdacht am jeweils streitgegenständlichen Fahrzeug zu begründen.

Begründet eine Rückrufaktion grundsätzlich einen Sachmangel?

Kraftfahrzeughersteller führen regelmäßig Rückrufaktionen durch, wenn sich bei einzelnen Fahrzeugen einer Serie technische Auffälligkeiten zeigen - etwa im Zusammenhang mit Batteriezellen oder Bremskomponenten. Für die kaufrechtliche Gewährleistung stellt sich dabei die Frage, ob allein das Bestehen einer solchen Rückrufaktion bereits einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB an einem konkreten, von der Aktion erfassten Fahrzeug begründet.

Ein Sachmangel setzt grundsätzlich voraus, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Nach der Rechtsprechung kann bereits der auf konkreten Tatsachen beruhende, nicht auszuräumende Verdacht eines Mangels als Sachmangel anzusehen sein (vgl. BGH, 22.10.2014 - Az: VIII ZR 195/13; OLG Hamm, 15.12.2014 - Az: 2 U 97/14). Erforderlich ist hierfür jedoch, dass sich der Verdacht auf konkrete, das jeweilige Fahrzeug betreffende Tatsachen stützen lässt.

Betrifft eine Rückrufaktion nach den zugrundeliegenden Herstellerangaben ausdrücklich nur einen Teil der produzierten Bauteile oder Fahrzeuge, genügt der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug der betroffenen Serie angehört, nicht, um einen konkreten Mangelverdacht gerade an diesem Fahrzeug zu begründen. Ein Mangel bei einzelnen Exemplaren einer Serie lässt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche Fahrzeuge der Serie übertragen. Wird die Rückrufaktion durch ein Software-Update abgeschlossen, ohne dass am konkreten Fahrzeug ein Defekt festgestellt wird, fehlt es regelmäßig an greifbaren Anhaltspunkten für das Fortbestehen eines Mangels.

Wann begründet die Gefahr einer Betriebsuntersagung einen Sachmangel?

Die drohende Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs kann grundsätzlich einen Sachmangel begründen, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits eine latent drohende Gefahr einer entsprechenden behördlichen Maßnahme besteht (vgl. BGH, 21.07.2021 - Az: VIII ZR 254/20). Voraussetzung ist auch hier, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte für einen nicht rechtskonformen Zustand des konkreten Fahrzeugs vorliegen.

Erfolgt eine Rückrufaktion erst nach dem Gefahrübergang und bestehen zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mangel am jeweiligen Fahrzeug, besteht keine latent drohende Gefahr einer Betriebsuntersagung im maßgeblichen Zeitpunkt. Nimmt der Käufer zudem an der Rückrufaktion teil und wird diese hinsichtlich seines Fahrzeugs abgeschlossen, entfällt eine etwaige Gefahr einer Betriebsuntersagung auch für die Zukunft.

Führt eine nachträgliche Mängelbeseitigung zum Wegfall eines Differenzschadens?

Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Typgenehmigungsvorschriften kommt bei Vorliegen eines nicht rechtskonformen Zustands regelmäßig nur ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens in Betracht, nicht hingegen eine Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).

Die nachträgliche Beseitigung eines nicht rechtskonformen Zustands - etwa durch Austausch eines mangelhaften Bauteils im Rahmen einer Rückrufaktion - kann zu einer Aufwertung des Fahrzeugs führen. Im Wege der Vorteilsausgleichung kann dies zu einer Reduzierung oder zum vollständigen Wegfall eines Differenzschadens führen. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgeschlossen oder zumindest signifikant reduziert wird, sodass der Käufer das Fahrzeug über die zu erwartende Lebensdauer nutzen und bei einer Weiterveräußerung den nicht durch das Risiko einer Betriebsbeschränkung eingeschränkten Verkehrswert realisieren kann (vgl. BGH, 11.05.2026 - Az: VIa ZR 412/24).

Stellt die EN ISO 9001:2015 ein Schutzgesetz dar?

Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB setzt die Verletzung eines Schutzgesetzes voraus, das zumindest auch dem Schutz des Geschädigten vor der eingetretenen Rechtsgutsverletzung zu dienen bestimmt ist. Bei der EN ISO 9001:2015 handelt es sich um ein technisches Regelwerk zu Qualitätsmanagementsystemen, das kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Oldenburg, 07.12.2006 - Az: 8 U 85/06). Eine Verletzung dieses Regelwerks vermag daher unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein mangelhaftes Qualitätsmanagementsystem vorliegt, deliktische Schadensersatzansprüche nicht zu begründen.

Welche Bedeutung hat der Schutzbereich des Produktsicherheitsgesetzes?

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ProdSG setzen eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen voraus. Der Schutzbereich des ProdSG ist auf die Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit beschränkt. Reine Sach- und Vermögensschäden - insbesondere das Interesse eines Käufers, nicht am Kaufvertrag festgehalten zu werden - werden vom sachlichen Schutzbereich des § 3 ProdSG nicht erfasst (vgl. OLG München, 08.12.2025 - Az: 24 U 2844/25e). Rückabwicklungsansprüche lassen sich auf diese Vorschrift daher nicht stützen.

Begründet eine geringere Reichweite im Realbetrieb einen Sachmangel?

Die Reichweite eines Elektrofahrzeugs im praktischen Fahrbetrieb ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, insbesondere von Außentemperatur, Fahrweise, Anzahl und Nutzung der zugeschalteten Stromverbraucher sowie der Beladung des Fahrzeugs. Zwischen den unter Laborbedingungen nach dem WLTP-Verfahren ermittelten Werten und den im realen Fahrbetrieb erzielten Werten können sich daher nicht unerhebliche Abweichungen ergeben.

Allein aus dem Umstand, dass die im Realbetrieb erzielte Reichweite hinter den herstellerseits auf Grundlage des WLTP-Verfahrens angegebenen Werten zurückbleibt, kann weder auf einen Sachmangel des Fahrzeugs noch auf die Unrichtigkeit der Herstellerangaben geschlossen werden. Bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Erhaltungszustand der Batterie zusätzlich auf die erzielbare Reichweite auswirkt, sodass für die Beurteilung nicht ohne Weiteres auf die für Neufahrzeuge angegebenen Reichweitenwerte abgestellt werden kann. Fehlen zudem nähere Angaben zu den die Reichweite beeinflussenden Faktoren, mangelt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag zur Begründung eines Sachmangels.


OLG München, 15.07.2026 - Az: 21 U 1143/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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