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Behinderung durch Langsamfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Behinderung durch Langsamfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 StVO ist gegeben, wenn auf einer ca. drei Kilometer langen, leicht kurvigen und links und rechts der Fahrbahn mit Bäumen bewachsenen Strecke eine Geschwindigkeit von lediglich ca. 45-50 km/h eingehalten wird, obwohl der Betroffene dort 100 km/h hätte fahren dürfen und können.


AG Gemünden/Main, 03.02.1997 - Az: OWi 372 Js 59889/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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