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Geschwindigkeitsmessung angezweifelt: Anspruch auf Zugang zu Messunterlagen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Betroffene und ihre Verteidiger haben im Bußgeldverfahren aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens einen Anspruch auf Zugang zu den Messdaten und -unterlagen, auch wenn diese nicht Teil der Akte sind - dieser Anspruch dient dazu, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler erst zu ermitteln. Kein Anspruch besteht dagegen auf eine sogenannte „Lebensakte“ des Messgeräts, wenn eine solche Dokumentation gar nicht existiert oder gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Welchen Umfang hat das Einsichtsrechts des Verteidigers?

§ 147 Abs. 1 StPO gewährt dem Verteidiger Einsicht in die vorhandenen Akten, begründet jedoch keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes um zusätzliche Unterlagen, die sich außerhalb der Akte befinden (vgl. BVerfG, 12.01.1983 - Az: 2 BvR 864/81). Unterlagen wie die digitale Messdatei, die Statistikdatei mit Case-List, der Beschilderungsplan bzw. die verkehrsrechtliche Anordnung, die Konformitätsbescheinigung und -erklärung sowie Aufbau- und Einbauvorschriften des Messgeräteherstellers fallen nicht ohne Weiteres unter diese Vorschrift, wenn sie nicht bereits Aktenbestandteil sind.

Die Grundlage für ein weitergehendes Einsichtsbegehren folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der im gesamten Strafprozessrecht und damit auch im Bußgeldrecht gilt. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass der Verteidiger bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt. Der Betroffene ist auch nicht darauf zu verweisen, die Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren beizuziehen. Vielmehr muss ihm bereits im Vorverfahren ein ungehinderter Zugriff auf die Messdaten und Messunterlagen eröffnet werden - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines privat beauftragten Sachverständigen, der mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestattet wird.

Wozu dient der Zugang zu den Unterlagen?

Im Bußgeldverfahren obliegt es dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger, die Richtigkeit der Messung durch Benennung konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen; eine pauschale Bestreitung genügt nicht. Erst wenn dies gelingt, ist eine gerichtliche Beweisaufnahme zur Frage der tatsächlichen Messrichtigkeit veranlasst; andernfalls sind entsprechende Anträge oder Beweisanregungen als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückzuweisen. Um diese Anhaltspunkte überhaupt vortragen zu können, ist der Betroffene zwangsläufig auf den vorherigen Zugang zu den Messunterlagen, Messdaten und sonstigen Informationen angewiesen. Erst deren Auswertung versetzt ihn in die Lage, konkreten Sachvortrag zu Messfehlern zu leisten.


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AG Koblenz, 20.12.2019 - Az: 34 OWi 2010 Js 56667/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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