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Filesharing im Hotel - haftet der Hotelier?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Trifft ein Hotelier für das Gästeinternet die richtigen Vorsichtsmaßnahmen, so kann er für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen Internetzugang gemacht wurden nicht haftbar gemacht werden.

Eine täterschaftliche Haftung aus § 97 Abs. 2 UrhG war vorliegend nicht gegeben, weil nicht bewiesen war, dass der Hotelier das streitgegenständliche Filesharing betrieben hat. Ebenso kommt mangels Störereigenschaft eine Störerhaftung nicht in Betracht. Bei dem in Rede stehenden Anschluss handelte es sich um ein Gästenetzwerk, das überwiegend von Hotelgästen, aber auch Hotelangestellten genutzt wurde. Damit hat der Hotelier jedenfalls - eine korrekte technische Zuordnung der IP-Adresse unterstellt - einen etwaigen Anscheinsbeweis für seine Täterschaft erschüttert, da damit zur Überzeugung des Gerichts Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Damit hat der Hotelier seiner insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast genügt. Eine Täterhaftung scheidet dann aus.

Zwar hat der Hotelier als Anschlussinhaber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass keine Dritten über den Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich oder kausal adäquat zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Hotelier nicht haften musste.


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Burkhardt, Weissach im Tal