Es liegt kein Schuldeingeständnis vor, wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zurückgenommen wird, so dass die Haftpflichtversicherung nicht allein deswegen den Versicherungsschutz ablehnen kann.
Denn alleine durch die Rücknahme des Einspruchs steht eine Obliegenheitsverletzung des Betroffenen nicht fest. Damit die Versicherung sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann, ist es jedoch erforderlich, dass ihr der Nachweis gelingt, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort tatsächlich vorlag. Das ein Einspruch zurückgenommen wird, kann dagegen unterschiedliche Gründe haben, so dass dies nicht als Einräumung eines Verschuldens gewertet werden kann.
Denn alleine durch die Rücknahme des Einspruchs steht eine Obliegenheitsverletzung des Betroffenen nicht fest. Damit die Versicherung sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann, ist es jedoch erforderlich, dass ihr der Nachweis gelingt, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort tatsächlich vorlag. Das ein Einspruch zurückgenommen wird, kann dagegen unterschiedliche Gründe haben, so dass dies nicht als Einräumung eines Verschuldens gewertet werden kann.
AG Koblenz, 26.10.2021 - Az: 144 C 126/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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