Für den Nachweis einer unfallbedingten Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung (Grad I nach der Quebec-Task-Force-Klassifikation) ist ein objektiver Befund mittels Bildgebung nicht erforderlich; die richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO kann sich auch auf dokumentierte subjektive Beschwerden und den Behandlungsverlauf stützen.
Voraussetzungen der Haftung dem Grunde nach bei einer Kollision
Bei einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr richtet sich die Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Verletzt einer der Unfallbeteiligten die Vorfahrt des anderen, führt dies im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge regelmäßig zu einer alleinigen Haftung des Vorfahrtsverletzers. Vorliegend war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vorfahrtsverstoß den Unfall verursacht hatte, so dass eine volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestand.Welche Anforderungen gelten an den Nachweis eines Personenschadens?
Für die Feststellung eines unfallbedingten Personenschadens gilt der strenge Beweismaßstab des § 286 ZPO, wonach das Gericht von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sein muss. Bei Weichteilverletzungen der Halswirbelsäule, insbesondere im unteren Schweregrad, stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein objektiver, etwa bildgebender Nachweis erforderlich ist. Nach den Ausführungen des im vorliegenden Verfahren beauftragten medizinischen Sachverständigen ist ein solcher Nachweis mittels MRT oder Röntgenbild bei einer Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzung Grad I - klassifiziert in Anlehnung an die Quebec-Task-Force, modifiziert nach Spitzer et al. - regelmäßig nicht möglich, da es sich um ein subjektives, gleichwohl medizinisch nachvollziehbares und dokumentierbares Beschwerdebild handelt. Eine nicht strukturelle Läsion (etwa Zerrung, Prellung, Stauchung oder Erschütterung) kann nach pathophysiologisch gesicherter Erkenntnis vorübergehende Beschwerden wie Dehnungsschmerz sowie eine schmerzreflektorisch verminderte Beweglichkeit verursachen, ohne dass hierfür ein struktureller, bildgebend darstellbarer Befund vorliegen muss.Urteil freischalten
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AG Aschaffenburg, 06.07.2017 - Az: 125 C 1248/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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