Im Rahmen des sogenannten Werkstattrisikos hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung von Desinfektionskosten, die im Zuge einer unfallbedingten Reparatur anfallen, ohne dass es auf deren tatsächliche Erforderlichkeit oder Durchführung ankommt. Das Risiko überhöhter oder nicht erforderlicher Reparaturpositionen trägt der Schädiger, sofern die Mehraufwendungen außerhalb der Einflusssphäre des Geschädigten liegen.
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug reparieren lassen, ohne zu prüfen oder prüfen zu müssen, ob die von der Werkstatt abgerechneten Arbeiten tatsächlich in diesem Umfang erforderlich waren oder ausgeführt wurden. Werden Positionen gegenüber dem Geschädigten abgerechnet, ohne dass dieser erkennen konnte oder musste, ob die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, trägt der Schädiger das Risiko einer Abweichung von den erforderlichen Maßnahmen oder einer nicht rechnungsgemäßen Ausführung.
Eine solche Erkennbarkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn die betreffenden Positionen bereits in einem zuvor eingeholten Schadensgutachten in vergleichbarer Höhe enthalten waren. In diesem Fall durfte der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen, sodass eine für ihn erkennbare Überhöhung oder fehlende Erforderlichkeit der späteren Rechnungsposition nicht angenommen werden kann.
Zur Frage der Erforderlichkeit von Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen einer Fahrzeugreparatur wird angeführt, dass eine Übertragung von Krankheitserregern über Oberflächen nicht ausgeschlossen ist und entsprechende Desinfektionsmaßnahmen an Kontaktflächen zur Vermeidung von Schmierinfektionen von wissenschaftlicher und politischer Seite empfohlen werden. Die Weitergabe eines hierdurch entstehenden Mehraufwands an den Kunden bewegt sich im Rahmen der freien unternehmerischen Preisbestimmung, auch wenn die Maßnahmen zugleich dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dienen, da sie zugleich auch dem Schutz des Auftraggebers zugutekommen.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Werkstattrisiko“?
Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig die Frage, wer das Risiko trägt, wenn eine beauftragte Reparaturwerkstatt überhöhte, nicht erforderliche oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abrechnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt daher grundsätzlich der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mehraufwendungen, deren Entstehung sich der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzieht, sind dem Schädiger zuzurechnen.Der Geschädigte darf sein Fahrzeug reparieren lassen, ohne zu prüfen oder prüfen zu müssen, ob die von der Werkstatt abgerechneten Arbeiten tatsächlich in diesem Umfang erforderlich waren oder ausgeführt wurden. Werden Positionen gegenüber dem Geschädigten abgerechnet, ohne dass dieser erkennen konnte oder musste, ob die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, trägt der Schädiger das Risiko einer Abweichung von den erforderlichen Maßnahmen oder einer nicht rechnungsgemäßen Ausführung.
Sind auch Desinfektionskosten vom Werkstattrisiko umfasst?
Die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten auch für im Zusammenhang mit der Reparatur abgerechnete Desinfektions- beziehungsweise Hygienemaßnahmen. Es kommt insoweit weder darauf an, ob solche Maßnahmen bei der Werkstatt tatsächlich angefallen sind, noch darauf, ob sie im Einzelfall objektiv erforderlich waren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Geschädigten erkennbar war, dass die Arbeiten nicht erforderlich waren oder nicht ausgeführt wurden.Eine solche Erkennbarkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn die betreffenden Positionen bereits in einem zuvor eingeholten Schadensgutachten in vergleichbarer Höhe enthalten waren. In diesem Fall durfte der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen, sodass eine für ihn erkennbare Überhöhung oder fehlende Erforderlichkeit der späteren Rechnungsposition nicht angenommen werden kann.
Zur Frage der Erforderlichkeit von Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen einer Fahrzeugreparatur wird angeführt, dass eine Übertragung von Krankheitserregern über Oberflächen nicht ausgeschlossen ist und entsprechende Desinfektionsmaßnahmen an Kontaktflächen zur Vermeidung von Schmierinfektionen von wissenschaftlicher und politischer Seite empfohlen werden. Die Weitergabe eines hierdurch entstehenden Mehraufwands an den Kunden bewegt sich im Rahmen der freien unternehmerischen Preisbestimmung, auch wenn die Maßnahmen zugleich dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dienen, da sie zugleich auch dem Schutz des Auftraggebers zugutekommen.
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AG München, 12.07.2021 - Az: 337 C 7856/21
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