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Bußgeldbescheid unwirksam, wenn die „Tat“ im Bescheid nicht erkennbar wird

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Bußgeldbescheid muss den Tatvorwurf so konkret schildern, dass der Betroffene erkennen kann, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird; fehlt es - etwa mangels Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Handlung - an dieser Konkretisierung, ist der Bescheid nichtig. Diese Mängel lassen sich weder durch den sonstigen Akteninhalt noch durch Hinweise in der Hauptverhandlung heilen, was ein Verfahrenshindernis begründet und zur Einstellung des Verfahrens führt.

Welche Anforderungen sind an die Tatbezeichnung zu stellen?

Zur Bezeichnung der „Tat“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG genügt die bloße Wiedergabe der allgemeinen, abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, als konkreter geschichtlicher Lebensvorgang geschildert wird - unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausfüllen. Der Betroffene muss aus dem Bescheid erkennen können, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen konkreten Vorwurf er sich zu verteidigen hat.

Der Umfang der erforderlichen Tatschilderung richtet sich maßgeblich nach der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift. Überhöhte Anforderungen dürfen dabei nicht gestellt werden.

Welche Funktion erfüllt der Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung?

Wesentliche Aufgabe des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung ist die Abgrenzung des Tatvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen. In sachlicher Hinsicht wird diese Aufgabe nur erfüllt, wenn nach dem Inhalt des Bescheids kein Zweifel an der Identität der Tat bestehen kann, mithin zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Bescheid muss daher aus sich heraus die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschließen (vgl. BGH, 08.10.1970 - Az: 4 StR 190/70; OLG Bamberg, 18.11.2015 - Az: 3 Ss OWi 1218/15; OLG Hamm, 13.01.2022 - Az: 5 RBs 278/21; OLG Karlsruhe, 23.01.2020 - Az: 1 Rb 21 Ss 967/19).

Können Mängel der Tatbezeichnung nachträglich geheilt werden?

Mängel in der Tatbezeichnung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem sonstigen Akteninhalt, ergänzen, noch nachträglich - etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung - heilen (vgl. OLG Hamm, 13.01.2022 - Az: 5 RBs 278/21). Diese Grundsätze gelten auch für Lichtbilder, die zwar zur Akte genommen wurden, jedoch nicht Bestandteil des Bußgeldbescheids selbst sind: Sie können die Mängel des Bescheids ebenso wenig heilen wie ein bloßer Hinweis auf den Akteninhalt in der Hauptverhandlung.

Wann führt eine unzureichende Tatbezeichnung zur Nichtigkeit?

Genügt der Bußgeldbescheid diesen Anforderungen nicht, ist er nichtig. Vorliegend beschränkte sich die Konkretisierung der zur Last gelegten Geländeveränderung im Wesentlichen auf eine Bezeichnung in Klammern in der Überschrift des Bescheids; Angaben dazu, wie, womit und in welchem Umfang die Anfüllung vorgenommen worden sein soll, fehlten vollständig. Zusätzlich fehlten jegliche Zeitangaben zur vorgeworfenen Handlung. Ein derart schwerwiegender Konkretisierungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids und begründet ein Verfahrenshindernis, das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. OLG Hamm, 13.01.2022 - Az: 5 RBs 278/21).

Ist eine Zurückverweisung an die Bußgeldbehörde möglich?

Eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach § 69 Abs. 5 OWiG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt wurde, nicht jedoch, wenn der Bußgeldbescheid selbst an Mängeln leidet, die zu seiner Nichtigkeit führen (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 69 Rn. 119; Katholnigg, NJW 1998, 568, 570; Helmken, NZV 1997, 289, 292; Nr. 283 RiStBV). Eine Nachbesserung des nichtigen Bescheids durch die Bußgeldbehörde ist ausgeschlossen. Der Bußgeldbehörde bleibt es jedoch unbenommen, nach Zurückweisung des Verfahrens - soweit noch keine Verjährung eingetreten ist - dieses wieder aufzugreifen und einen neuen, wirksamen Bußgeldbescheid zu erlassen.


AG Schmallenberg, 17.08.2022 - Az: 6 OWi 140 Js 692/22 (14/22)

ECLI:DE:AGHSK3:2022:0817.6OWI140JS692.22.1.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern