Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer sein Auto neben der Fahrbahn auf einer teilweise geschotterten, teilweise mit Rasen begrünten Fläche geparkt. Am fraglichen Ort galt absolutes Halteverbot - auch auf dem Seitenstreifen. Das Gericht musste nun entscheiden, ob das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen geparkt war oder nicht. Hierzu führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Begriff Seitenstreifen "um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus den Wortstämmen 'Streifen' und 'Seiten'" handelt. Der Begriff Streifen taucht mehrfach im Verkehrsrecht auf (Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen). Hieraus ergibt sich, dass
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AG Schmallenberg, 15.07.2011 - Az: 6 Owi 2/11 (B)
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