Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug beteiligt war.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor:
Der Umstand, dass sich der Beklagte mit seinem Fahrzeug neben der Straße auf dem Fußgängerbereich befunden habe und rückwärts wieder in den Straßenbereich gefahren sei, führe zu seiner alleinigen Haftung, da ein eklatanter Verstoß gegen
§ 10 StVO vorliege. Der Vorrang des fließenden Verkehrs sei nicht beachtet worden.
Der Beklagte habe selbst ausgesagt, dass er zunächst nur mit dem linken Rädern auf der Grünfläche gestanden habe, und dann, als er zum Stehen gekommen sei, beide Vorderräder bereits wieder auf der Hauptstraße gestanden hätten und seine Vorderräder nach rechts eingeschlagen gewesen seien und dass zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes seine Räder wieder nach links eingeschlagen gewesen seien. Damit sei er vom Seitenstreifen mit dem Fahrzeug in den fließenden Verkehr hineingefahren. Die Aussage des Beklagten sei widersprüchlich und nicht schlüssig.
Der Zeuge A. habe ausgesagt, dass sich das rechte Vorderrad des Fahrzeuges des Beklagten auf der rechten Fahrbahn befunden habe, als er an die Unfallstelle gekommen sei. Der Rückfahrscheinwerfer am Pkw des Beklagten sei angeschaltet gewesen.
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges hätte aufgrund der Situation durchaus durchfahren können und nicht besonders vorsichtig fahren müssen. Die Anzeichen hätten dafür gesprochen, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug stehenbleiben und den Fahrer des Klägerfahrzeuges passieren lassen würde. Der von Letzterem eingehaltene Seitenabstand von ca. 50 cm sei nicht unzureichend gewesen. Den Beklagten träfen besondere Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gem.
§ 9 Abs. 5 StVO. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer müsse ausgeschlossen sein. Die Beschädigungsspuren am klägerischen Fahrzeug sprächen nicht dafür, dass sich das Fahrzeug des Beklagten nicht in Rückwärtsfahrt befunden habe. Ein beantragtes Unfallrekonstruktionsgutachten hätte Gewissheit darüber bringen können, welche Fahrzeugteile miteinander kollidiert seien und ob sich das Beklagtenfahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden habe. Ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeuges komme nicht in Betracht, da immer noch § 10 StVO zum Tragen komme.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Keiner der in der Beweisaufnahme angehörten Personen habe bestätigt, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei. Es bleibe dabei, dass das klägerische Fahrzeug gegen den stehenden Pkw des Beklagten gefahren sei. Da der Beklagte mit seinem Fahrzeug nicht rückwärts gefahren sei, könne er auch nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen haben. Auch liege kein Verstoß gegen § 10 StVO vor, da der Unfall nicht dabei geschehen sei, als der Beklagte von der Fahrbahn in ein Grundstück eingebogen sei. Der Betreuer des Klägers habe sich bei der Durchfahrt zwischen den beiden haltenden Fahrzeugen offensichtlich geirrt und sei mit dem Beklagtenfahrzeug deshalb zusammengestoßen. Dem Vortrag der Beklagtenseite, dass die Kollisionsspuren am klägerischen Fahrzeug ziemlich gleichmäßig verliefen und die Eindringtiefe sich kaum ändere, sei von der Klägerseite nicht widersprochen worden. Insofern habe das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis darauf schließen dürfen, dass sich das Beklagtenfahrzeug nicht in der Rückwärtsbewegung befunden habe, als es zu dem Unfall gekommen sei.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.