Der Betroffenen wird durch Bußgeldbescheid der Stadt T vom 25.05.2021 vorgeworfen, in der Zeit vom 09.05.2021 bis zum 15.05.2021 in dem Familienhotel F in T, F Nr. 5 gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei Kindern privat übernachtet und dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG i.V.m CoronaSchVO NRW jeweils in der zur Tatzeit gültigen Fassung begangen zu haben.
Die Betroffene füllte dann den sich auf Bl. 3 der Akte befindlichen Fragebogen aus. Unter Darstellung der beruflichen Tätigkeit schrieb er: „Selbständig, Blogger, Reiseinfluenzer“. Unter dem Punkt, warum eine Übernachtung notwendig sei, schrieb er: „Bericht über das Familienhotel/Gegend“. Als Nachweise gab er in dem Fragebogen an: „nein, Onlineblog/Intergramm“.
Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 29.06.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.07.2021 -eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 08.07.2021- legte die Betroffene Einspruch ein und kündigte eine Begründung an. Diese erfolgte nicht.
Mit Verfügung vom 20.08.2021, der Betroffenen zugestellt am 24.08.2021, kündigte das Gericht an, nach § 72 Abs. 1 OWiG zu verfahren und setzte das Gericht eine Frist zur Erklärung von 2 Wochen. Am 07.09.2021 melde sich dann der Verteidiger und beantragte Akteneinsicht und kündigte an, nach der Akteneinsicht darüber zu entscheiden, ob dem Verfahren nach § 72 OWiG zugestimmt werde.
Es folgten weder eine Einlassung noch ein Widerspruch zur beabsichtigten Verfahrensweise.
Damit kann nach § 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss entschieden werden.
„Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind“.
In § 18 Abs. 2 Nr. 27 CoronaSchVO ist dann bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt.
Die Betroffene füllte dann den sich auf Bl. 3 der Akte befindlichen Fragebogen aus. Unter Darstellung der beruflichen Tätigkeit schrieb er: „Selbständig, Blogger, Reiseinfluenzer“. Unter dem Punkt, warum eine Übernachtung notwendig sei, schrieb er: „Bericht über das Familienhotel/Gegend“. Als Nachweise gab er in dem Fragebogen an: „nein, Onlineblog/Intergramm“.
Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 29.06.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.07.2021 -eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 08.07.2021- legte die Betroffene Einspruch ein und kündigte eine Begründung an. Diese erfolgte nicht.
Mit Verfügung vom 20.08.2021, der Betroffenen zugestellt am 24.08.2021, kündigte das Gericht an, nach § 72 Abs. 1 OWiG zu verfahren und setzte das Gericht eine Frist zur Erklärung von 2 Wochen. Am 07.09.2021 melde sich dann der Verteidiger und beantragte Akteneinsicht und kündigte an, nach der Akteneinsicht darüber zu entscheiden, ob dem Verfahren nach § 72 OWiG zugestimmt werde.
Es folgten weder eine Einlassung noch ein Widerspruch zur beabsichtigten Verfahrensweise.
Damit kann nach § 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss entschieden werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Betroffene ist nach dem Akteninhalt und ihren eigenen Angaben mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit überführt. In der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 5. März 2021, in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung, war in § 15 Abs. 1 S. 1 folgendes bestimmt:„Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind“.
In § 18 Abs. 2 Nr. 27 CoronaSchVO ist dann bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt.
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AG Schmallenberg, 25.10.2021 - Az: 6 OWi 211 Js 447/21-35/21
ECLI:DE:AGHSK3:2021:1025.6OWI211JS447.21.3.00
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