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Kiffen und Autofahren: Droht der Führerschein-Entzug schon beim ersten Verstoß?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss darf die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur anordnen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) für eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Eine gröbliche Missachtung der nach Cannabiskonsum erforderlichen Wartezeit sowie das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz hoher THC-Konzentration können solche Zusatztatsachen darstellen.

Welche Anforderungen gelten für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bringt der Betroffene ein zu Recht angefordertes Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen - vorausgesetzt, die Gutachtenanordnung war formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Cannabisbezug ist § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV. Danach muss ein Cannabismissbrauch vorliegen, definiert nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als fehlendes hinreichend sicheres Trennen zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und einem Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung. Eine solche Wirkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten wird.

Reicht ein einmaliger Verstoß für die Gutachtenanordnung aus?

Das bloße Überschreiten des Grenzwerts bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung genügt für sich genommen nicht. Vielmehr müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr - sogenannte Zusatztatsachen - hinzutreten. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, der für wiederholte Zuwiderhandlungen eine eigenständige Regelung trifft. Diese Auslegung orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff des Alkoholmissbrauchs, wonach eine Gutachtenanordnung nur bei Vorliegen von Zusatztatsachen gerechtfertigt ist, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen die Annahme eines Missbrauchs tragen (vgl. BVerwG, 17.03.2021 - Az: 3 C 3.20). Da § 13a FeV ebenso wie § 13 FeV dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen ist, ist die dort entwickelte Prognosebetrachtung übertragbar.

Zusatztatsachen können sich aus der Verkehrsvorgeschichte, aus besonderen Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens - etwa einem mangelnden Trennungsvermögen - oder aus Hinweisen auf eine fehlende Trennungsbereitschaft ergeben.

Wann liegt eine fehlende Trennungsbereitschaft vor?

Eine fehlende Trennungsbereitschaft kann sich aus einem besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Trennungsgebot oder den erforderlichen Wartezeiten nach einem Cannabiskonsum ergeben. Allein aus einer einmaligen Zuwiderhandlung, die denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Trennungsbereitschaft geschlossen werden, da dem Erfordernis von Zusatztatsachen sonst keine eigenständige Bedeutung zukäme. Wird die erforderliche Wartezeit jedoch in gröblicher Weise missachtet, kann dies als Zusatztatsache herangezogen werden.


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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2025 - Az: 16 B 552/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1215.16B552.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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