Das Führen eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss ab einer BAK von 1,1 Promille erfüllt den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr und begründet in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis - unabhängig davon, dass kein Pkw, sondern ein E-Scooter geführt wurde.
Hinzu kommt ein gesteigertes Gefahrenpotenzial durch die kleinen Räder, die besonders empfindlich auf Fahrbahnunebenheiten und wetterbedingte Einflüsse reagieren und dem Fahrer damit eine höhere Reaktionsfähigkeit abverlangen als vergleichbare Fahrzeuge mit größerem Reifendurchmesser.
Wer eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB begeht, gilt gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn in der Tat selbst Umstände zutage treten, die diese hinsichtlich Gewicht, Anlass und Motivation deutlich vom Durchschnittsfall abheben. Allein der Umstand, dass beim Führen des E-Scooters keine Ausfallerscheinungen aufgetreten sind und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, genügt hierfür weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit weiteren vom Betroffenen vorgebrachten Umständen.
Die im vorliegenden Fall von der Verteidigung vorgebrachte Differenzierung nach dem Unrechtsgehalt der alkoholbedingten Einzeltat - mit dem Argument, es sei ein E-Scooter und kein Pkw geführt worden - trägt nicht. Der E-Scooter erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 316 StGB, und die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB knüpft an diese Tatbestandserfüllung an, ohne eine fahrzeugtypbezogene Abstufung vorzusehen.
Gilt § 316 StGB auch bei E-Scootern?
Bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, bei dem absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist. Maßgeblich hierfür ist die dem E-Scooter immanente Gefährlichkeit: Er ist motorisiert, ermöglicht eine erheblich schnellere Fortbewegung als ein Fahrrad und verlangt dem Fahrer durch seine Beschleunigungskapazität eine gesteigerte Aufmerksamkeit ab. Die Fahrweise eines E-Scooters ist insoweit eher mit einem Mofa vergleichbar als mit einem Fahrrad. Dass viele E-Scooter bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 20-25 km/h aufweisen, steht dieser Einordnung nicht entgegen, da auch viele Mofas entsprechende Höchstgeschwindigkeiten aufweisen.Hinzu kommt ein gesteigertes Gefahrenpotenzial durch die kleinen Räder, die besonders empfindlich auf Fahrbahnunebenheiten und wetterbedingte Einflüsse reagieren und dem Fahrer damit eine höhere Reaktionsfähigkeit abverlangen als vergleichbare Fahrzeuge mit größerem Reifendurchmesser.
Wer eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB begeht, gilt gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn in der Tat selbst Umstände zutage treten, die diese hinsichtlich Gewicht, Anlass und Motivation deutlich vom Durchschnittsfall abheben. Allein der Umstand, dass beim Führen des E-Scooters keine Ausfallerscheinungen aufgetreten sind und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, genügt hierfür weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit weiteren vom Betroffenen vorgebrachten Umständen.
Die im vorliegenden Fall von der Verteidigung vorgebrachte Differenzierung nach dem Unrechtsgehalt der alkoholbedingten Einzeltat - mit dem Argument, es sei ein E-Scooter und kein Pkw geführt worden - trägt nicht. Der E-Scooter erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 316 StGB, und die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB knüpft an diese Tatbestandserfüllung an, ohne eine fahrzeugtypbezogene Abstufung vorzusehen.
Wann ist die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen?
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Diese dringenden Gründe liegen bei nachgewiesener absoluter Fahruntüchtigkeit - vorliegend eine BAK von 2,1 Promille - und dem daraus resultierenden Tatvorwurf des § 316 StGB vor. Die vorläufige Entziehung ist verhältnismäßig: Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gefährdungen hat gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB Vorrang gegenüber den beruflichen und privaten Interessen des Betroffenen, die durch die Maßnahme beeinträchtigt werden können.
LG Köln, 09.10.2020 - Az: 117 Qs 105/20
ECLI:DE:LGK:2020:1009.117QS105.20.00
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