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Verkehrssicherungspflicht auf eigenem Grundstück

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen untergeordneten, nicht als Hauptzugang gewidmeten Zuweg gegen sämtliche denkbaren Sturzgefahren abzusichern. Kann der Nutzer erkennbare Risiken des Weges - etwa Unebenheiten, Bewuchs oder Nässe - durch angepasste Sorgfalt selbst abwenden, scheidet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.

Reichweite der Verkehrssicherungspflicht bei Nebenwegen

Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Bereiche des Grundstücks, mit denen ein bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verkehr rechnen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, 06.02.2007 - Az: VI ZR 274/05).

Wo liegt die Grenze der Sicherungspflicht?

Nicht jeder abstrakten Gefahr muss vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es sind daher nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, 06.02.2007 - Az: VI ZR 274/05; BGH, 09.09.2008 - Az: VI ZR 279/06). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen (vgl. BGH, 06.02.2007 - Az: VI ZR 274/05).

Eigenverantwortung des Nutzers eines Zuwegs

Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, einen untergeordneten Zuweg völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten. Zu beseitigen sind vielmehr in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren, die für den Nutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind, mit denen dieser nicht rechnen muss und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Der Nutzer hat den Zustand des Zuwegs grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sich erkennbar darstellt, und sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen (vgl. BGH, 13.07.1989 - Az: III ZR 122/88). Ist der Nutzer bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der Lage, etwaige Schäden selbst abzuwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten. Von dem Nutzer ist in unübersichtlichen Situationen vielmehr eine erhöhte Aufmerksamkeit zu verlangen (vgl. BGH, 13.07.1989 - Az: III ZR 122/88; OLG Saarbrücken, 09.09.2008 - Az: 4 U 114/08).

Bedeutung von Erkennbarkeit und erhöhter Aufmerksamkeit

Für die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist maßgeblich, ob die Beschaffenheit des Weges - etwa Bewuchs, Nässe, ein wechselnder Bodenbelag oder eine Stufe - für den Nutzer wahrnehmbar war und ob sich hieraus die Notwendigkeit einer angepassten, besonders vorsichtigen Fortbewegung ergab. Wird ein Weg erstmals bei Dunkelheit genutzt, obwohl dieser erkennbar nicht als eigentlicher Zugangsweg zum Wohnhaus gewidmet ist, und ist die abweichende Beschaffenheit des Bodenbelags - etwa ein Wechsel von unregelmäßig verlegten Platten zu Bodenfliesen mit einer abgesetzten Stufe - wahrnehmbar, kann der Grundstückseigentümer davon ausgehen, dass ein sorgsamer Nutzer seine Sorgfaltspflichten an dieser erkennbaren Beschaffenheit orientiert. Die bloße Tatsache, dass ein Weg von einem begrenzten Personenkreis, etwa Pflegekräften oder Angehörigen, genutzt wird, begründet für sich genommen keine Widmung als eigentlicher Zuweg zum Wohnhaus und erweitert die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nicht.

Kommt es infolge einer für den Nutzer erkennbaren, aber nicht angepasst bewältigten Wegebeschaffenheit zu einem Sturz, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253, 249 BGB in Verbindung mit § 229 StGB mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus. Vorliegend betraf dies einen Sturz auf einem bei Dunkelheit erstmals genutzten, unbeleuchteten Nebenweg, dessen wechselnder und witterungsbedingt beeinträchtigter Bodenbelag samt Stufe für den Nutzer erkennbar war, ohne dass dieser seine Fortbewegung entsprechend angepasst hatte.


OLG Frankfurt, 08.09.2022 - Az: 17 W 17/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:0908.17W17.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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