Es besteht keine Verpflichtung eines Parkplatzbetreibers, eine sich an die mit Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließende Böschung von Hindernissen freizuhalten, damit Fahrzeuge die markierte Parkfläche gefahrlos Überfahren können. Grundsätzlich ist es alleinige Sache des Fahrzeugführers,
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OLG Saarbrücken, 09.09.2008 - Az: 4 U 114/08
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