Die bloße Alkoholisierung eines Unfallopfers begründet kein strafrechtlich relevantes Mitverschulden, wenn sich diese Alkoholisierung nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Maßgeblich ist allein, ob der Unfall auch für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer unvermeidbar gewesen wäre. Fehlt dieser Zurechnungszusammenhang, scheidet eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten aus.
Vorliegend befand sich das Opfer regelkonform auf seiner Fahrspur, als der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen ansetzte. Eine Mitkausalität der Alkoholisierung für den Unfall war damit von vornherein ausgeschlossen.
Mitverschulden des Opfers im Verkehrsstrafrecht: Voraussetzungen und Grenzen
Im Strafrecht - namentlich bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB - kann ein Mitverschulden des Geschädigten grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Verhalten des Opfers nicht nur als Bedingung im naturwissenschaftlichen Sinne für den Schadenseintritt anzusehen ist, sondern sich auch im rechtlichen Sinne zurechenbar im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Insbesondere gilt: Nicht jede erdenkliche Bedingung, die nach der „conditio sine qua non“-Formel nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg entfiele, ist für die Frage der Mitkausalität und damit der Strafzumessung von Belang. Es kommt vielmehr auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang an.Alkoholisierung des Opfers ohne Unfallkausalität
Die Alkoholisierung eines Unfallopfers begründet für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund. Schutzgut des § 316 StGB - der die Teilnahme am Straßenverkehr bei absoluter wie relativer Fahruntüchtigkeit unter Strafe stellt - ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Wirkt sich die mit der Trunkenheit verbundene Gefährlichkeit eines Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist in solchen Fällen nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Verkehrsteilnehmer.Vorliegend befand sich das Opfer regelkonform auf seiner Fahrspur, als der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen ansetzte. Eine Mitkausalität der Alkoholisierung für den Unfall war damit von vornherein ausgeschlossen.
Maßstab der objektiven Erkennbarkeit und Unvermeidbarkeit
Für die Prüfung, ob dem Unfallopfer ein Mitverschulden anzulasten ist, kommt es nicht darauf an, wann das Opfer die Gefahrensituation tatsächlich wahrgenommen hat, sondern wann sie für einen durchschnittlichen, nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer objektiv erkennbar war. Dieser objektive Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn beim Opfer individuelle Einschränkungen - etwa alkoholbedingte Reaktionsverzögerungen - vorgelegen haben mögen. Hätte auch ein nüchterner Fahrer die Kollision nicht abwenden können, scheidet ein Mitverschulden des Opfers in jedem Fall aus.Urteil freischalten
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