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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Liegen Tatsachen vor, die die Nichteignung belegen, entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV; BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - zum Wegfall der Fahreignung. Dieser Rechtsfolge kommt unabhängig von Konsumhäufigkeit, Wirkstoffkonzentration oder konkreten Ausfallerscheinungen Bedeutung zu. Der Konsum von Kokain genügt daher für die Feststellung der Nichteignung (VGH Bayern, 05.02.2018 - Az: 11 ZB 17.2069).

Der festgestellte Konsum von Kokain und Cannabis begründete vorliegend den Verlust der Fahreignung. Für eine Wiedererlangung ist ein belegter, hinreichend langer und nachvollziehbarer Abstinenzzeitraum erforderlich. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids lagen im zu entscheidenden Fall keine entsprechenden Nachweise vor. Erst ab dem 21. März 2019 bestand eine Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm, sodass weder eine sechsmonatige noch eine einjährige nachgewiesene Drogenabstinenz vorlag (vgl. VGH Bayern, 05.12.2018 - Az: 11 CS 18.2351; VGH Bayern, 03.04.2018 - Az: 11 CS 18.460).

Die in Anlage 4 zur FeV enthaltenen Regelbeispiele stellen verbindliche Wertungen dar. Ein Abweichen ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen nachgewiesen werden können, die eine sichere Trennung von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr erwarten lassen. Bloße Abstinenzbehauptungen, die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Kontrollprogramm oder familiäre Belastungen genügen hierfür nicht (VGH Bayern, 04.06.2019 - Az: 11 CS 19.669).

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt ebenfalls zur Bestätigung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt die persönlichen und beruflichen Folgen der Maßnahme.


VGH Bayern, 09.07.2019 - Az: 11 CS 19.1066


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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