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Führerschein-Trick gescheitert: Umtausch in ungarische Fahrerlaubnis macht ungültigen Führerschein nicht gültig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland nur anzuerkennen, wenn ihrer Erteilung eine Eignungsüberprüfung nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorangegangen ist. Wird eine nicht anerkennungsfähige Fahrerlaubnis lediglich in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht bzw. umgeschrieben, bleibt die fehlende Anerkennungsfähigkeit bestehen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war im zu entscheidenden Fall, welche Wirkung der Umtausch einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen, im Inland nicht anerkennungsfähigen Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats hat. Konkret war eine tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben und anschließend in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht worden. Der Inhaberin war zuvor in Deutschland wegen fahrlässigen Vollrausches die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte fest, dass die ungarische Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, und ordnete die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks sowie den Sofortvollzug an.

Reicht ein Wohnsitzverstoß für die Unwirksamkeit der Ausgangsfahrerlaubnis?

Die ursprüngliche Fahrerlaubnis ist nicht anerkennungsfähig, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat und sich dies unmittelbar aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt. Höchstrichterlich geklärt ist, dass bereits ein solcher Wohnsitzverstoß genügt, um von der Ungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auszugehen (vgl. BVerwG, 25.08.2011 - Az: 3 C 9.11; VGH Bayern, 03.11.2011 - Az: 11 ZB 11.2033). Dies hat auch der EuGH bestätigt (vgl. EuGH, 19.05.2011 - Az: C-184/10). Eine zusätzliche Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist hierfür nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall war eine solche Maßnahme ohnehin ergriffen worden, da die Fahrerlaubnis zuvor durch Strafbefehl entzogen worden war.

Welche Wirkung hat der Umtausch in eine andere EU-Fahrerlaubnis?

Entscheidend ist, ob die Fahrerlaubnis des zweiten Mitgliedstaats eine eigenständige, neue Fahrerlaubnis darstellt oder die nicht anerkennungsfähige Fahrerlaubnis lediglich umschreibt.

Anzuerkennen ist nur eine neue Fahrerlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorangegangen ist (vgl. BVerwG, 29.01.2009 - Az: 3 C 31.07). Dieser Nachweis ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Führerschein einem anderen Führerschein lediglich in der Art eines Ersatzpapiers nachfolgt oder eine andere Fahrerlaubnis nur im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG umschreibt (vgl. BVerwG, 29.01.2009 - Az: 3 C 31.07; VGH Bayern, 28.07.2009 - Az: 11 CS 09.1122). Derartige Erteilungen setzen keine eigene Prüfung der Eignung voraus, sondern unterstellen diese als bereits durch den „alten” Führerschein nachgewiesen.

Dies folgt auch aus dem Prüfungsumfang beim Umtausch: Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichten die Mitgliedstaaten lediglich, sich über die fortdauernde Gültigkeit bzw. den Umfang der umzutauschenden Fahrerlaubnis zu vergewissern. Das ist ein deutlich anderer Prüfungsumfang als bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Woran lässt sich eine bloße Umschreibung erkennen?

Für eine Umschreibung spricht, wenn die ursprüngliche Fahrerlaubnis mit ihrem Erteilungsdatum im neuen Führerschein weiter aufgeführt wird. Bei der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aufgrund eines eigenen Prüfungsverfahrens bestünde hierfür keine Veranlassung. Vorliegend war die tschechische Fahrerlaubnis mit ihrem Erteilungsdatum in Spalte 10 des ungarischen Führerscheins aufgeführt. Zudem hatten die tschechischen Behörden mitgeteilt, dass der Führerschein durch einen ungarischen ersetzt wurde. Ein substantiierter Vortrag des Inhabers, dass vor dem Umtausch die Eignung überprüft wurde, fehlte sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren.

Gilt dies auch, wenn der Umtausch eine eigene Fahrerlaubnis des Umtauschstaats begründet?

Selbst wenn man annähme, dass der Inhaber des neuen Dokuments mit dem Umtausch eine Fahrerlaubnis des Staates besitzt, der den umgetauschten Führerschein ausgestellt hat (vgl. in diesem Sinne VGH Bayern, 28.10.2011 - Az: 11 BV 10.987; BVerwG, 27.09.2012 - Az: 3 C 34.11), folgt daraus keine Pflicht der deutschen Behörden zur Anerkennung (vgl. VGH Bayern, 08.02.2010 - Az: 11 CE 09.2405). Auch dann läge keine kraft Gemeinschaftsrechts notwendig mit einer Eignungsprüfung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG einhergehende Ausstellung vor.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. In den Rechtssachen „Halbritter” (EuGH, 06.04.2006 - Az: C-227/05), „Kremer” (EuGH, 28.09.2006 - Az: C-340/05) sowie „Wiedemann” (EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06 und C-343/06) und „Zerche” (EuGH, 26.06.2008 - Az: C-334/06, C-335/06, C-336/06, C-334/06 bis C-336/06) lag jeweils die Konstellation zugrunde, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung durch eine Eignungsprüfung bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat behoben wurde (vgl. EuGH, 19.02.2009 - Az: C-321/07). Wurde der Inhaber nach der Entziehung im Aufnahmestaat hingegen keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung der Fahreignung unterzogen, ist nicht der Beweis erbracht, dass er entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Damit ist die Annahme widerlegt, es komme nicht darauf an, ob im Ausstellerstaat tatsächlich eine Eignungsüberprüfung stattgefunden hat.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks verlangt werden?

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung. Die entsprechende Anwendung auf eine nicht nach § 28 FeV anzuerkennende Fahrerlaubnis ist zulässig und geboten. Der Regelungszweck, einen falschen Anschein der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland zu vermeiden, besteht nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Er besteht gleichermaßen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis mangels Anerkennungsfähigkeit von vornherein kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland vermittelt. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Inhaber „berühmt”, von der Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Ein schützenswertes Interesse, zwischen den administrativen Folgen einer von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit und denen einer durch Einzelakt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich. In beiden Fällen ist der Vermerk für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts unerlässlich.

Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO formell ausreichend begründet, wenn die Behörde ein überwiegendes öffentliches Interesse darlegt, dass der Führerschein im Interesse der Verkehrssicherheit schnellstmöglich nicht mehr die vermeintliche Fahrberechtigung im Inland vorspiegelt.


VG Ansbach, 11.02.2013 - Az: AN 10 S 12.02112


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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