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Kein Fahrverbot ohne Geldbuße

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein bußgeldrechtliches Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 StVG ausnahmslos nur neben einer Geldbuße angeordnet werden - nicht an deren Stelle. Die Verhängung eines Fahrverbots als alleinige Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen und stellt einen materiellrechtlichen Fehler dar, der zur Urteilsabänderung zwingt. Ein Absehen vom Regelfahrverbot bei einer Alkoholfahrt kommt nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art oder bei einem atypischen Tatgeschehen in Betracht.

Fahrverbot als Nebenfolge - kein selbstständiges Ahndungsmittel

Das bußgeldrechtliche Fahrverbot ist im System des Ordnungswidrigkeitenrechts als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet. Es darf daher nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur zusätzlich zur Festsetzung einer Geldbuße angeordnet werden. Dasselbe gilt speziell für Verstöße nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG, wo § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG dieselbe Anforderung mit ebenso klarem Wortlaut normiert. Das Fahrverbot kann weder an die Stelle einer Geldbuße treten noch als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen. Auch eine Anordnung neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG scheidet von vornherein aus. Diese Auslegung entspricht dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und das Fahrverbot konsequent als Nebenfolge einordnet (vgl. OLG Düsseldorf, 10.09.1993 - Az: 2 Ss (OWi) 268/93 - (OWi) 75/93 II; OLG Hamm, 14.10.2003 - Az: 4 Ss OWi 604/03).

Rechtsfolge der unzulässigen Tatahndung

Wird ein Fahrverbot ohne gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße angeordnet, liegt darin die Verhängung einer gesetzlich nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Rechtsfolge. Dies begründet einen materiellrechtlich durchgreifenden Rechtsfehler, der - auch wenn das Motiv für das Absehen von der Geldbuße offengelegt worden ist - zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zwingt. Der Gesetzgeber hat die Verbindung von Geldbuße und Fahrverbot bewusst als zwingendes System ausgestaltet; eine Umgehung dieser Entscheidung durch die Rechtsprechung ist unzulässig.

Voraussetzungen für ein Absehen vom Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten

Bei einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkoholfahrt) sehen §§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots vor. Ein Absehen hiervon kommt nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder dann, wenn das Tatgeschehen wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art so weit aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (vgl. BayObLG, 28.09.2023 - Az: 202 ObOWi 780/23; BayObLG, 30.06.2025 - Az: 201 ObOWi 405/25). Allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten oder der Verlust einer früheren Beschäftigung genügen hierfür grundsätzlich nicht, solange keine konkret greifbare Existenzbedrohung - etwa durch einen drohenden Arbeitsplatzverlust in der aktuellen Beschäftigung - festgestellt werden kann. Angesichts des erhöhten Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer Alkoholfahrt versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots und seiner gesetzlich vorgesehenen Regeldauer von selbst.

Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG

Bei der Anordnung des Regelfahrverbots nach § 24a Abs. 1 StVG ist zugleich die vorläufige Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG - die sogenannte Vier-Monats-Regel - zu verbinden. Diese ermöglicht dem Betroffenen, den Beginn der Fahrverbotsfrist selbst zu bestimmen, und ist zwingend mit dem Regelfahrverbot zu verknüpfen. Das Unterlassen dieser Bestimmung stellt einen eigenständigen Rechtsfehler dar.

Geldbuße und Zahlungserleichterung

Für die Bemessung der Geldbuße ist bei Fehlen einschlägiger Voreintragungen von der nach dem Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 241 BKat) vorgesehenen Regelgeldbuße auszugehen. Bei eingeschränkter Einkommenssituation des Betroffenen kann gemäß § 18 OWiG Zahlungserleichterung durch Gestattung von Ratenzahlungen gewährt werden.


BayObLG, 11.12.2025 - Az: 202 ObOWi 832/25


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