Ein
Gebrauchtwagen kann auch nach vollständiger und fachgerechter Reparatur von Feuchtigkeitsschäden einen
Sachmangel in Form eines merkantilen Minderwertes im Sinne des § 434 BGB aufweisen. Ein Anspruch auf
Minderung gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht dann, wenn trotz der Beseitigung der konkreten Schadensursache ein fortbestehendes Risiko erhöhter Schadensanfälligkeit gegeben ist.
Der
merkantile Minderwert wird im Regelfall bei erheblichen Unfallschäden anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 20.05.2009 - Az:
VIII ZR 191/07) betont, dass der Minderwert auf einer allgemeinen Käufererwartung beruht, wonach trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung die Gefahr verborgen gebliebener Schäden und ein erhöhtes Reparaturrisiko besteht. Dieses Prinzip kann auch auf andere Schadensarten übertragen werden, sofern sie in gleicher Weise ein nicht kalkulierbares Risiko nach sich ziehen.
Feuchtigkeitsschäden im Innenraum eines Fahrzeugs können mit Unfallschäden vergleichbar sein, wenn sie potenziell schwerwiegende technische Risiken nach sich ziehen. Insbesondere die Gefahr langfristiger Korrosion an Kabelbäumen, Steuergeräten oder sonstigen elektrischen Komponenten führt dazu, dass ein erheblicher Verdacht verborgener Mängel verbleibt. Die technische Begutachtung hat bestätigt, dass Feuchtigkeit durch Kapillarwirkung in Kabel eindringen kann, was auch nach einer Reparatur später zu Ausfällen führen kann.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein merkantiler Minderwert anzunehmen. Dieser bemisst sich nicht pauschal, sondern erfordert eine sachverständige Bewertung