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Busampel auf Rot: kein Rotlichtverstoß für den Pkw

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Sonderlichtzeichen auf Sonderfahrstreifen sind fahrzeugbezogene Anordnungen und gelten ausschließlich für die in § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StVO genannten Fahrzeugarten. Pkw-Fahrer, die einen solchen Streifen unbefugt benutzen, begehen damit keinen Rotlichtverstoß nach § 37 StVO.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO können für besondere Arten von Fahrzeugen - namentlich Schienenbahnen, Omnibusse des Linienverkehrs, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen - besondere Lichtzeichen gegeben werden, die unter anderem durch weiße Lichtbalken signalisiert werden. Diese sogenannten Sonderlichtzeichen sind nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht fahrstreifen-, sondern fahrzeugbezogene Anordnungen. Sie gelten daher ausschließlich für die jeweils angesprochene Fahrzeuggattung und nicht für andere Kraftfahrzeuge, insbesondere nicht für normale Pkw. Die fahrzeugbezogene Zuordnung folgt unmittelbar aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, der bestimmt, dass diese Sonderlichtzeichen nur „für besondere Arten von Fahrzeugen“ gegeben werden können.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr an der betreffenden Stelle überhaupt keine eigene Lichtzeichenregelung besteht - etwa weil ein Einfahrt- oder Durchfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO) die Nutzung des Sonderfahrstreifens durch reguläre Fahrzeuge von vornherein untersagt und deshalb kein gesonderter Fahrstreifen für diesen Verkehr vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Sonderlichtzeichen auf Fahrzeugarten, die nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht erfasst sind - auch wenn dies mit dem Schutz des kreuzenden oder entgegenkommenden Verkehrs begründet wird -, stellt keine zulässige Auslegung, sondern eine teleologische Extension und damit eine ahndungsbegründende Analogie zulasten des Betroffenen dar. Diese ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig. Entstehende Ahndungslücken sind als zwingende Folge des Wortsinns als Grenze zulässiger Norminterpretation hinzunehmen.

Entsprechendes gilt für Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“: Diese gelten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. Eine analoge Anwendung dieser Fahrradampeln auf Pkw-Fahrer - selbst wenn diese unbefugt einen Sonderfahrstreifen nutzen - ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Für den Schuldspruch bei einem Verstoß gegen ein strecken- oder bereichsbezogenes Verkehrsverbot ist die genaue Feststellung des aufgestellten Verkehrszeichens erforderlich. Zeichen 250 normiert ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und damit ein Durchfahrtsverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 BKat), während Zeichen 267 ein Einfahrverbot regelt (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 BKat). Beide Verbote sind nicht identisch und schon deshalb zu unterscheiden, weil der Bußgeldkatalog für beide Verstöße unterschiedliche Regelgeldbußen vorsieht (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat). Widersprüchliche oder unklare Urteilsfeststellungen hierzu lassen eine abschließende rechtliche Überprüfung nicht zu und führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Trotz des Ausschlusses eines Rotlichtverstoßes entstehen keine vollständigen Ahndungslücken. Ein Verstoß gegen ein Einfahrt- oder Durchfahrverbot kann unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten und einer im Einzelfall festzustellenden gesteigerten Gefährlichkeit eine Erhöhung der Geldbuße über den Regelsatz hinaus rechtfertigen. Darüber hinaus kann nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes außerhalb des Regelfalls ausgesprochen werden.


BayObLG, 06.02.2026 - Az: 201 ObOWi 47/26

Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinDr. Rochus Schmitz

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